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Haben
Sie Aufwendungen für den Unterhalt und eine Berufsausbildung gegenüber
einer Person, die ein Anrecht diesen Unterhalt hat? Wenn ja, so können
Sie Einkommensteuer dadurch sparen, dass Sie von Ihren Gesamtbetrag der
Einkünfte im Jahr 2000 um bis zu 13 500 DM abziehen können.
Allerdings müssen - wie immer im Steuerrecht - bestimmte
Voraussetzungen erfüllt sein. Diese Voraussetzungen sind:
-
es
müssen Aufwendungen vorliegen
die
Aufwendungen müssen typisch für Unterhaltsaufwendungen sein oder
es
müssen Aufwendungen für die Berufsausbildung sein
-
die
unterstützte Person muss gesetzlich unterhaltsberechtigt sein oder
-
sie
muss diesen gleichgestellt sein,
-
Sie
dürfen keinen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder auf
Kindergeld haben,
-
eigene
Einkünfte mindern den abzugsfähigen Betrag,
-
eigenes
Vermögen der unterstützten Person mindern den Abzug,
-
lebt
die unterstützte Person im Ausland, so hat das dortige Preisniveau
einen Einfluss auf den Abzugsbetrag,
-
der
Abzug muss beantragt werden.
In
Zeile 107 machen Sie die Angaben zu der unterstützten Person. In den
nächsten Zeilen bis 115 werden die Voraussetzungen, ob die Person
unterhaltsberechtigt ist und ob die Art der Aufwendungen steuermindernd
abzugsfähig ist.
In
Zeile 107 muss neben dem Namen der unterstützten Person, deren
Anschrift und Beruf auch eingegeben werden, in welchem Staat sich der
Wohnsitz der Person befindet. Denn: Ist die unterstützte Person in
Deutschland nicht steuerpflichtig, so werden die preislichen
Verhältnisse des Wohnsitzstaates berücksichtigt. Das heißt:
Wohnt die Person in einem Staat, in dem das Leben preiswerter ist als in
Deutschland, so wird ein der höchstmögliche Abzugsbetrag
entweder um ein Drittel oder um zwei Drittel gekürzt.
Die
Ländergruppeneinteilung ist für das Jahr 2000 wie folgt festgelegt.
Der Abzugsbetrag von 13 500 DM wird gewährt
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in
voller Höhe |
mit
2/3 |
mit
1/3 |
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Wohnsitzstaat
des Steuerpflichtigen bzw. der unterhaltenen Person |
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1 |
2 |
3 |
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Australien
Europäische
Union
Gibraltar
Island
Israel
Japan
Kanada
Katar
Kuwait
Lichtenstein
Monaco
Neuseeland
Norwegen
San
Marino
Schweiz
Vereinig.Arab.Emirate
Vereinigte
Staaten |
Argentinien
Bahamas
Bahrein
Barbados
Bermudas
Chile
China
(Taiwan)
Hongkong
Korea,
Republik
Libyen
Malta
Mexiko
Oman
Saudi-Arabien
Singapur
Südafrika
Zypern |
Afghanistan
Ägypten
Äquatorialguinea
Äthiopien
Albanien
Algerien
Angola
Armenien
Aserbaidschan
Bangladesch
Belize
Benin
Bolivien
Bosnien-Herzegowina
Botsuana
Brasilien
Bulgarien
Burkina
Faso
Burundi
China
(Volksrepublik)
Costa
Rica
Còte
d`Ivoire
Domenica
Dominikan.
Republik
Dschibuti
Ecquador
El
Salvador
Eritrea
Estland
Fidschi
Gabun
Gambia
Georgien
Ghana
Guatemala
Guinea
Guinea-Bissau
Guayana
Haiti
Honduras
Indien
Indonesien
Irak
Iran,
Islam. Republik
Jamaika
Jemen |
Jordanien
Jugoslawien
Kamerun
Kambodscha
Kap
Verde
Kasachstan
Kenia
Kirgistan
Kiribati
Kolumbien
Komoren
Kongo
Korea,
Dem. VR
Kroatien
Kuba
Laos
Lesotho
Lettland
Libanon
Liberia
Litauen
Macao
Port.
Madagaskar
Malawi
Malaysia
Malediven
Mali
Marokko
Mauretanien
Mauritius
Mazedonien
Moldavien
Mongolei
Mosambik
Myanmar
Namibia
Nepal
Nicaragua
Niger
Nigeria
Pakistan
Panama
Papua-Neuguinea
Paraguay
Peru
Philippinen
Polen |
Ruanda
Rumänien
Russische
Förderation
Salomonen
Sambia
Samoa
Senegal
Seychellen
Sierra
Leone
Simbabwe
Slowakei
Somalia
Sri
Lanka
Sudan
Suriname
Swasiland
Syrien
Tadschikistan
Tansania
Thailand
Togo
Tonga
Trinidad
und Tobago
Tschad
Tschechische
Rep.
Tunesien
Türkei
Turkmenisan
Tuvalu
Uganda
Ukraine
Ungarn
Uruguay
Usbekistan
Vanuatu
Venezuela
Vietnam
Weißrußland
Zaire
Zentralafrikanische
Rep. |
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