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Mantelbogen ESt 1 A Seite 1 Allgemeine Angaben 

Einkommensteuer

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Unbeschränkte Steuerpflicht

§ 1 Abs. 1, § 34c

Leben Sie seit Jahren im Ausland? Und haben auch Ihren Lebensmittelpunkt dort? Dann kann es dennoch sein, dass Sie in Deutschland steuerpflichtig sind. 

Denn: Ein inländischer Wohnsitz führt auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich im Ausland befindet.

Der Fall: Streitig war die unbeschränkte Steuerpflicht eines überwiegend in Hongkong lebenden Ehepaares. Es hatte die Bundesrepublik seit langem verlassen und sich in Hongkong eine berufliche Existenz aufgebaut. Die Ehefrau ist in Shanghai aufgewachsen. Das Ehepaar besitzt zwei Häuser im Inland. In beiden Häusern stand ihnen je eine voll eingerichtete Wohnung zur Verfügung, die sie während ihrer Inlandsaufenthalte auch für ihre eigenen Wohnzwecke nutzten. Das Finanzamt behandelte das Ehepaar als unbeschränkt steuerpflichtig, obwohl es beteuerte und auch nachweisen konnte, dass der Lebensmittelpunkt seit langem Hongkong ist.

Die Beurteilung: Der Bundesfinanzhof - also das oberste deutsche Steuergericht - entschied, dass ein inländischer Wohnsitz auch dann zur unbeschränkten Steuerpflicht führt, wenn der Mittelpunkt der Lebensinteressen sich im Ausland befindet. Und das ist leider auch nicht anzugreifen, denn das Einkommensteuergesetz sagt eindeutig, dass derjenige, der in Deutschland einen Wohnsitz hat, hier auch steuerpflichtig ist.

Auch die Doppelbesteuerungsabkommen gehen eindeutig davon aus, dass eine Person kraft ihres Wohnsitzes auch dann in einem Staat unbeschränkt steuerpflichtig sein kann, wenn sie dort nicht ihren Lebensmittelpunkt und nicht einmal eine ständige Wohnstätte hat. Das zeigt sich daran, dass typischerweise die "Ansässigkeit" im abkommensrechtlichen Sinne zunächst an eine solche Steuerpflicht anknüpft (vgl. Art. 4 Nr. 1 OECD-MustAbk) und die genannten weiteren Merkmale erst als zusätzliche und ergänzende Zuordnungskriterien zum Zuge kommen (vgl. Art. 4 Nr. 2 Buchst. a OECD-MustAbk). Eine solche Regelung kann nur auf der Vorstellung beruhen, dass eine zur Ansässigkeit führende Steuerpflicht auch dort begründet werden kann, wo sich nicht der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet.

 Leider gibt es auch keinen internationalen Rechtsgrundsatz, der besagt, dass man dort seine Steuern zu zahlen hat, wo man seinen Lebensmittelpunkt hat. Die Frage nach dem überwiegenden Aufenthalt wird nur dann wichtig und ausschlaggebend, wenn Sie als Steuerpflichtiger keinen Wohnsitz in Deutschland haben.

Jasper Steuerberater

 

Köln 21.10.2001