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Vorsicht bei falscher Lohnsteuerklasse

 

Arbeitgeber muss für Folgen bei fehlender Bescheinigung der richtigen Lohnsteuerklasse einstehen

Führt der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug trotz fehlender Bescheinigung gemäß § 39d Abs. 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz nicht nach der Steuerklasse VI, sondern nach der Steuerklasse I durch, kann er auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Bescheinigung gilt, grundsätzlich in Haftung genommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 23. Mai 2001 entschieden. Der Arbeitgeber haftet für die Lohnsteuer, die er einzubehalten und abzuführen hat. 

Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer in die Steuerklasse I eingereiht. Bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern, die nebeneinander von mehreren Arbeitgebern Arbeitslohn beziehen, gilt jedoch die Steuerklasse VI für die Einbehaltung der Lohnsteuer vom Arbeitslohn aus dem zweiten und jedem weiteren Dienstverhältnis. 

Dafür wird auf Antrag des beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers über die maßgebende Steuerklasse eine Bescheinigung erteilt, die dem Arbeitgeber vor Beginn des Kalenderjahres oder beim Eintritt in das Dienstverhältnis vorzulegen ist. Solange der beschränkt einkommensteuerpflichtige Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diese Bescheinigung schuldhaft nicht vorlegt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach der Steuerklasse VI zu ermitteln. Dies gilt auch nach Ablauf des Kalenderjahres, für das die Lohnsteuerkarte ausgestellt worden ist 

Die Quelle: BFH-Urteil vom 12.1.2001 VI R 102/98.

 

Jasper Steuerberater

 

Köln 18.07.2010