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Kunstgegenstände
Die Umsätze mit
bestimmten Kunstgegenständen (insbesondere vollständig von Hand
geschaffene Gemälde und Zeichnungen, Originalstiche, -schnitte und
-steindrucke sowie Originalerzeugnisse der Bildhauerkunst) unterliegen dem
ermäßigten Steuersatz von 7%. Die Abgrenzung der begünstigten
Kunstgegenstände richtet sich nach ihrer zolltariflichen Einreihung. Begünstigt
sind nur diejenigen Kunstgegenstände, die unter die Positionen 97.01 bis
97.03 des Gemeinsamen Zolltarifs fallen. Die Anerkennung einer künstlerischen
Tätigkeit nach § 18 Abs.1 Nr.1 EStG hat deshalb keine Bedeutung für die
Frage, ob auf die Umsätze des betreffenden Unternehmers der ermäßigte
Steuersatz angewendet werden kann. Zweifelsfragen über die zolltarifliche
Einordnung können durch Einholung einer "unverbindlichen
Zolltarifauskunft" geklärt werden, die der Unternehmer bei der
insoweit zuständigen zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt (ZPLA)
der OFD Cottbus, Grellstraße 16-31, 10409 Berlin, beantragen kann.
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Rechtsgrundlagen:
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§ 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 53 der Anlage zu
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 und 2 UStG
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Theater,
Orchester, Chöre
Die Leistungen der
Theater, Orchester, Kammermusikensembles und Chöre, die nicht unter die
Umsatzsteuerbefreiung fallen, sowie die Veranstaltung von Theatervorführungen
und Konzerten durch andere Unternehmer unterliegen ebenfalls dem ermäßigten
Steuersatz.
Anders als für die
Steuerbefreiung, bei der die Konzerte von den im Gesetz ausdrücklich
genannten Einrichtungen dargeboten werden müssen, ist die Veranstaltung
von musikalischen und gesanglichen Aufführungen aller Art, z.B. auch von
Solokonzerten, als Konzertveranstaltung ermäßigt zu besteuern. Das
Konzert muss aber den eigentlichen Zweck der Veranstaltung ausmachen.
Veranstaltungen sind nur dann begünstigt, wenn Leistungen anderer Art,
die in Verbindung mit diesen Veranstaltungen erbracht werden, von so
untergeordneter Bedeutung sind, dass dadurch der Charakter der
Veranstaltung als Konzert nicht beeinträchtigt wird. Nicht begünstigt
sind deshalb z.B. gesangliche, kabarettistische oder tänzerische
Darbietungen im Rahmen einer Tanzbelustigung, einer sportlichen
Veranstaltung oder zur Unterhaltung der Besucher von Gaststätten. Auch
die Veranstaltung von sog. "Bunten Abenden, bei denen das
gesprochene Wort im Mittelpunkt steht, welches von musikalischen
Darbietungen nur umrahmt wird, ist keine Konzertveranstaltung.
Solokünstler
Solokünstler sind
auch in der Vorschrift für den ermäßigten Steuersatz nicht genannt.
Leistungen von Solisten gegenüber einem Konzertveranstalter unterliegen
deshalb immer dem Regelsteuersatz. Die Leistungen eines Solokünstlers können
aber ermäßigt besteuert werden, wenn ein Solist sein Konzert selbst
veranstaltet (BFH-Urteil vom 18.1.1995, BStBl 1995 II S.348). Der Solokünstler
muss dabei gegenüber den Konzertbesuchern selbst als Veranstalter
auftreten. Veranstalter ist derjenige, der im eigenen Namen und für
eigene Rechnung die organisatorischen Maßnahmen trifft, dass das Konzert
abgehalten werden kann, wobei er die Umstände, den Ort und die Zeit der
Darbietung selbst bestimmt.
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Rechtsgrundlagen:
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§ 12 Abs. 2 Nr. 7a UStG
Abschnitt 166 Abs. 2 UStR
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Urheberrechte
Ermäßigt besteuert
wird außerdem die Einräumung, Übertragung und Wahrnehmung von Rechten,
die sich aus dem Urheberrechtsgesetz (UrhG) ergeben. Außer den Werken der
Literatur, Wissenschaft und Kunst sind auch die Darbietungen ausübender Künstler
urheberrechtlich geschützt (§§ 74 ff. UrhG, verwandte Schutzrechte). Zu
den ausübenden Künstlern gehören u.a. Schauspieler, Sänger und
Musiker. Dem ermäßigten Steuersatz unterliegt die entgeltliche
Einwilligung zur Verwertung der Darbietung bzw. die Abtretung der
urheberrechtlichen Nutzungsrechte (Rechte der Bildschirm- und Lautsprecherübertragung,
der Vervielfältigung, der Funksendung und der öffentlichen Wiedergabe).
Begünstigte
Leistungen ausübender Künstler liegen z.B. vor, wenn die Darbietung
(z.B. der Vortrag von Liedern, das Spielen eines Musikwerks) in einem
Studio auf Bild- und Tonträger aufgenommen und von einer Rundfunk- oder
Fernsehanstalt gesendet oder von einem Tonträgerhersteller vervielfältigt
wird.
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Rechtsgrundlagen:
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§ 12 Abs. 2 Nr. 7c UStG
Abschnitt 168 UStR
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Ausübende Künstler können
mit einer künstlerischen Darbietung auch gleichzeitig zwei verschiedene
Leistungen erbringen, nämlich die Darbietung selbst und die Einwilligung
zur Verwertung der Darbietung oder die Abtretung urheberrechtlicher
Nutzungsrechte. Ein Solist, der in einem öffentlichen Konzert eines
Konzertveranstalters mitwirkt, erbringt zwei Leistungen, wenn das Konzert
gleichzeitig von einer Rundfunk- oder Fernsehanstalt aufgenommen und
gesendet oder von einem Tonträgerhersteller auf Tonträger aufgenommen
und vervielfältigt wird. Die Leistung gegenüber der Rundfunk- oder
Fernsehanstalt oder dem Tonträgerhersteller ist begünstigt, während die
Leistung an den Konzertveranstalter dem Regelsteuersatz unterliegt.
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