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Begriffe
Verfahrensfragen
Umsatzsteuer
Einkommensteuer
Gewerbesteuer
Rennwett-
und Lotteriesteuer
Versicherungsteuer
Feuerschutzsteuer
Abgabe
von Steuererklärungen
Glossar
Begriffe
Die
Begriffe "Elektronischer Geschäftsverkehr",
"Elektronischer Handel" und "E-Commerce" werden häufig synonym verwandt. Aus steuerlicher Sicht sind auch solche
Vorgänge von Bedeutung, die vom Wortsinn des Begriffes "Handel"
nicht erfasst werden (z.B. Transaktionen innerhalb eines oder zwischen
verbundenen Unternehmen; über das Internet abgeschlossene Wettgeschäfte;
Zugriffe auf zentral gespeicherte Unternehmensinformationen durch
Tochterunternehmen über elektronisch verbundene Netze etc.). Daher wird
im Folgenden der Begriff "Elektronischer Geschäftsverkehr"
verwandt.
Unter
den Begriff des Elektronischen Geschäftsverkehrs fallen bei einem weiten
Begriffsverständnis alle geschäftlichen Transaktionen, die über
elektronische Netze angebahnt oder abgewickelt werden und bei denen Werte
zwischen den beteiligten Parteien ausgetauscht werden. Innerhalb des
Elektronischen Geschäftsverkehrs ist eine aus steuerlicher Sicht
entscheidende Differenzierung zwischen sog. Offline-Geschäften und sog.
Online-Geschäften vorzunehmen:
Bei
Offline-Geschäften bzw. Offline-Umsätzen wird nur ein Teil des Geschäfts
über elektronisch vernetzte Systeme abgewickelt. Der eigentliche
Leistungsaustausch, zumindest die Warenlieferung oder Dienstleistung,
findet jedoch auf konventionellem Wege statt. Darunter fallen
beispielsweise Bücherkäufe, bei denen das Buchangebot elektronisch präsentiert
und möglicherweise auch via Internet bestellt wird, die Auslieferung des
(physischen) Buches aber konventionell bewirkt werden. Der Offline-Markt
dominiert zur Zeit (noch) mit weitem Abstand den Elektronischen Geschäftsverkehr.
Bei
Online-Geschäften bzw. Online-Umsätzen wird regelmäßig das gesamte
Geschäft über die Netze abgewickelt. Dabei handelt es sich entweder um
die elektronische Versendung digitaler Güter oder um andere
Dienstleistungen, die in digitaler Form erbracht werden. Unter digitalen Gütern
versteht man elektronische Produkte, die "konventionelle" Güter
physischer Beschaffenheit im Ergebnis substituieren sollen. Das sind im
Wesentlichen Musik, Fotografien, Filme bzw. Videos und Buchinhalte sowie
Computersoftware, die bei Online-Geschäften nicht mehr auf physischen
Datenträgern verkauft, sondern als Dateien über die Netze verschickt
oder zum sog. download zur Verfügung gestellt werden. Andere
Dienstleistungen sind beispielsweise die entgeltliche Abfrage von
Informationen, etwa Börsen-, Verkehrs- oder Wetterdaten. Dazu gehören
auch virtuell abgewickelte Wett- und Lotterie-Veranstaltungen.
Die
Unterscheidung zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen hat Bedeutung
für den Ort der Leistung (siehe zu "IV. Ort der Leistung von
Online-Umsätzen (§ 3a UStG)").
Im
Elektronischen Geschäftsverkehr ist zwischen Transaktionen und Vorgängen
zwischen und innerhalb von Unternehmen einerseits (Business to Business,
B2B) und zwischen Transaktionen und Vorgängen mit Beteiligung von
Endverbrauchern andererseits (Business to Consumer, B2C) zu unterscheiden.
Unabhängig
davon, ob Sie ein Unternehmen im Bereich E-Commerce gründen,
oder ob Sie Ihr Unternehmen um den Bereich E-Commerce erweitern möchten:
hier können Sie Antworten zu steuerlichen Fragen finden:
-
Welche
steuerlichen Verpflichtungen ergeben sich aus einer Unternehmensgründung?
-
Was
soll ich zu Beginn unternehmen?
-
Ich
bin bereits Unternehmer; muß ich meinem zuständigen Finanzamt
mitteilen, dass ich nun auch Internet-Handel betreibe?
Im
Wesentlichen werden Sie mit folgenden Fragen konfrontiert werden:
-
Verfahrensfragen
-
Umsatzsteuer
-
Einkommensteuer
-
Sonstige
Steuern
Verfahrensfragen
-
Anmeldung
-
Dokumentation/Buchführung
-
Was
muss ich bei der Aufbewahrung von Belegen für die Buchführung
beachten?
-
Muss
ich besondere Aufzeichnungen von "elektronischen" Verkäufen/Einkäufen
aufbewahren?
-
Kann
ich elektronische Aufzeichnungen aufbewahren?
-
Muss
ich diese ausdrucken?
-
Wie
lange muss ich diese aufbewahren?
-
Kann
ich meine Aufzeichnungen zur Sicherung verschlüsseln?
-
Was
habe ich zu beachten, wenn ich einen anderen Computer oder andere
Software verwende?
-
Gibt
es spezielle kommerzielle Softwarepakete, die ich verwenden sollte?
-
Wie
verhält es sich mit dem Euro? Betrifft es mich, wenn ich
elektronischen Handel außerhalb von Deutschland betreibe?
Was
muss ich bei der Aufbewahrung von Belegen für die Buchführung beachten?
Buchungsbelege
sind grundsätzlich 10 Jahre aufzubewahren (§147 Abs. 1 Nr. 4 AO i.V. mit
§ 147 Abs. 3 AO). Sie dürfen nur auf solchen maschinell lesbaren Datenträgern
aufbewahrt werden, die sicherstellen, dass die Daten bei ihrer
Lesbarmachung bildlich mit den Originalunterlagen übereinstimmen. ( §
147 Abs. 2 Nr. 1 AO).
Kann
ich elektronische Aufzeichnungen aufbewahren?
Ja,
nach Maßgabe des § 147 Abs. 2 AO.
Muß
ich diese ausdrucken?
Wer
aufzubewahrende Unterlagen nur auf maschinell lesbaren Datenträgern
vorlegen kann, ist verpflichtet, auf seine Kosten diejenigen Hilfsmittel
zur Verfügung zu stellen, die erforderlich sind, um die Unterlagen lesbar
zu machen. Auf Verlangen der Finanzbehörde hat der Steuerpflichtige auf
seine Kosten die Unterlagen unverzüglich ganz oder teilweise
auszudrucken. (§ 147 Abs. 5 AO).
Wie
lange muss ich diese aufbewahren?
Je
nach Art der Unterlagen 6 bzw. 10 Jahre (§ 147 Abs. 3 AO).
Kann
ich meine Aufzeichnungen zur Sicherung verschlüsseln?
Ja.
Die Pflicht zur Lesbarmachung (§ 147 Abs. 5 AO) darf jedoch hierdurch
nicht beeinträchtigt werden.
Was
habe ich zu beachten, wenn ich einen anderen Computer oder andere Software
verwende?
Die
Lesbarmachung der Daten und ab 1. Januar 2001 zusätzlich ihre maschinelle
Auswertbarkeit müssen auch bei einem Systemwechsel sichergestellt sein.
Gibt
es spezielle kommerzielle Softwarepakete, die ich verwenden sollte?
Die
Verwaltung kann hierzu keine Ratschläge geben. Der Steuerpflichtige ist für
die von ihm im Rechnungswesen eingesetzte Software verantwortlich.
Wie
verhält es sich mit dem Euro? Betrifft es mich, wenn ich elektronischen
Handel außerhalb von Deutschland betreibe?
Das
Rechnungswesen ist für inländische Unternehmer ab 1. Januar 2002 in Euro
zu führen, unabhängig davon, in welchem Land und in welcher Währung die
Geschäfte getätigt werden.
Umsatzsteuer
Welche
umsatzsteuerlichen Verpflichtungen sind zu erfüllen?"
-
Allgemeines
Besteuerungsverfahren (§ 18 UStG)
-
Besteuerung
im Umsatzsteuer-Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG,
§§ 51 bis
58 UStDV)
-
Besteuerung
der Kleinunternehmer (§ 19 UStG)
-
Ort
der Leistung von Online-Umsätzen (§ 3a UStG)"
"Wo liegt der Ort der Leistung von Online-Umsätzen?"
-
Was
ist beim Internet-Handel mit EU-Staaten zu beachten?
Leistungsempfänger ist ein Unternehmer
Leistungsempfänger ist ein Nicht-Unternehmer
-
Was
ist beim Internet-Handel mit Nicht-EU-Staaten zu beachten?
Leistungsempfänger ist ein Unternehmer
Leistungsempfänger ist ein Nicht-Unternehmer
-
Wann
werden elektronische Rechnungen anerkannt?
-
Welche
umsatzsteuerlichen Verpflichtungen sind zu erfüllen?
Allgemeines
Besteuerungsverfahren
Die
auf inländische Umsätze entfallende Umsatzsteuer wird regelmäßig im
allgemeinen Besteuerungsverfahren erhoben. Dazu haben Sie bei dem für Sie
zuständigen Finanzamt Umsatzsteuer-Voranmeldungen und eine jährliche
Umsatzsteuererklärung abzugeben. Vordrucke erhalten Sie beim
Finanzamt.
Eine
Umsatzsteuer-Voranmeldung müssen Sie bis zum 10. Tag nach Ablauf
jedes Voranmeldungszeitraums abgeben und hierin die Umsatzsteuer selbst
berechnen.
Voranmeldungszeitraum
ist regelmäßig das Kalendervierteljahr. Jedoch ist der Kalendermonat
Voranmeldungszeitraum, wenn die Steuer für das vorangegangene
Kalenderjahr mehr als 12.000 DM betragen hat. Beträgt die Umsatzsteuer für
das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 DM, kann das
Finanzamt Sie von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und
Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.
In
der Voranmeldung sind alle im Inland ausgeführten Umsätze anzugeben. Von
der berechneten Umsatzsteuer sind die mit den Umsätzen im Zusammenhang
stehenden Vorsteuerbeträge abzuziehen.
Nach
Ablauf eines Kalenderjahres müssen Sie bis zum 31. Mai des Folgejahres
bei dem für Sie zuständigen Finanzamt eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung
abgeben.
Besteuerung
im Umsatzsteuer-Abzugsverfahren
Für
im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen
Unternehmers müssen Sie als Leistungsempfänger, wenn Sie ein Unternehmer
(auch sog. Kleinunternehmer) oder eine juristische Person des öffentlichen
Rechts sind, die Umsatzsteuer von der Gegenleistung einbehalten und an das
für Sie zuständige Finanzamt abführen. Dies gilt unabhängig davon, ob
Sie im Inland oder Ausland ansässig sind.
Sie
sind jedoch nicht verpflichtet, die Umsatzsteuer einzubehalten und abzuführen,
wenn der leistende Unternehmer keine Rechnung mit gesondertem Ausweis der
Umsatzsteuer erteilt hat und Sie im Falle des gesonderten Ausweises der
Steuer den Vorsteuerabzug hinsichtlich dieser Steuer voll in Anspruch
nehmen könnten (sog. Null-Regelung).
Eine
umsatzsteuerliche Erfassung bei einem deutschen Finanzamt ist für den im
Ausland ansässigen leistenden Unternehmer nicht erforderlich, wenn er im
Inland ausschließlich Umsätze ausführt, für die Sie als Leistungsempfänger
die Umsatzsteuer einbehalten und an das für Sie zuständige Finanzamt
abgeführt bzw. die Null-Regelung angewandt haben.
Besteuerung
der Kleinunternehmer
Sind
Sie ein im Inland ansässiger Unternehmer, wird die Steuer nicht erhoben,
wenn Ihre Bruttoeinnahmen (= alle tatsächlich erzielten Einnahmen
einschließlich Umsatzsteuer) im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM
nicht überstiegen haben und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich
100.000 DM nicht übersteigen werden. In diesem Fall dürfen Sie weder
Umsatzsteuer in Rechnung stellen noch selbst Vorsteuerbeträge abziehen.
Sie
können jedoch durch eine Erklärung gegenüber dem Finanzamt auf die
Anwendung dieser Kleinunternehmerregelung verzichten (Option). Dies kann
dann vorteilhaft sein, wenn die Vorsteuern die Steuerschuld übersteigen,
was gerade bei Geschäftsgründungen der Fall sein kann, oder Ihre Kunden
auch Unternehmer sind und Rechnungen mit gesondertem Steuerausweis wünschen.
An die Option sind Sie fünf Jahre gebunden.
Auch
bei Anwendung der Kleinunternehmerreglung haben Sie das
Umsatzsteuer-Abzugsverfahren (vgl. II.) zu beachten.
Ort
der Leistung von Online-Umsätzen (§ 3a UStG)
"Wo
liegt der Ort der Leistung von Online-Umsätzen?
Bei
Online-Umsätzen handelt es sich um Dienstleistungen, nämlich die Überlassung
von Informationen. Der Ort dieser Dienstleistungen bestimmt sich nach §
3a Abs. 3 i.V.m. Abs. 4 Nr. 5 UStG.
(2)
Ist der Empfänger der Online-Umsätze ein Unternehmer, wird die
Dienstleistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen
betreibt. Ist der Empfänger der Online-Umsätze kein Unternehmer und hat
er seinen Wohnsitz oder Sitz im Drittland (Nicht-EU-Staat) wird die
Dienstleistung an seinem Wohnsitz oder Sitz ausgeführt (§ 3a Abs. 3
UStG).
Was
ist beim Internet-Handel mit EU-Staaten zu beachten?
1.
Leistungsempfänger ist ein Unternehmer
Ist
der Leistungsempfänger der Online-Umsätze ein Unternehmer, wird diese
Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Diese Online-Umsätze unterliegen damit der deutschen Umsatzsteuer nur
dann, wenn der Leistungsempfänger sein Unternehmen in Deutschland
betreibt. Er hat in diesen Fällen das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren zu
beachten. Betreibt der Leistungsempfänger sein Unternehmen in einem
anderen EU-Staat, richtet sich die Umsatzbesteuerung nach den Vorschriften
dieses EU-Staates.
2.
Leistungsempfänger ist ein Nicht-Unternehmer
Ist
der Leistungsempfänger der Online-Umsätze kein Unternehmer und hat er
seinen Wohnsitz oder Sitz innerhalb der EU, wird diese Leistung dort
ausgeführt, wo der leistende Unternehmer sein Unternehmen betreibt.
Betreibt
der leistende Unternehmer sein Unternehmen in Deutschland, unterliegen
diese Leistungen der deutschen Umsatzsteuer.
Werden
die Online-Umsätze von einem in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässigen
Unternehmer an Nicht-Unternehmer in Deutschland ausgeführt, unterliegen
diese Leistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung
richtet sich nach den Vorschriften des EU-Staates, in dem der leistende
Unternehmer ansässig ist.
Was ist beim Internet-Handel mit
Nicht-EU-Staaten zu beachten?
1.
Leistungsempfänger ist ein Unternehmer
Ist
der Leistungsempfänger der Online-Umsätze ein Unternehmer, wird diese
Leistung dort ausgeführt, wo der Empfänger sein Unternehmen betreibt.
Diese Online-Umsätze unterliegen damit der deutschen Umsatzsteuer nur
dann, wenn der Leistungsempfänger sein Unternehmen in Deutschland
betreibt. Er hat in diesen Fällen das Umsatzsteuer-Abzugsverfahren zu
beachten. Betreibt der Leistungsempfänger sein Unternehmen in einem
Nicht-EU-Staat (Drittland), richtet sich die Umsatzbesteuerung nach den
Vorschriften dieses Staates.
2.
Leistungsempfänger ist ein Nicht-Unternehmer
Ist
der Leistungsempfänger der Online-Umsätze kein Unternehmer und hat er
seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb der EU, wird diese Leistung dort
ausgeführt, wo der Empfänger seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Betreibt
der leistende Unternehmer sein Unternehmen in Deutschland, unterliegen
diese Leistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung
richtet sich nach den Vorschriften des Staates, in dem der Empfänger
seinen Wohnsitz oder Sitz hat.
Werden
die Online-Umsätze von einem in einem Drittland ansässigen Unternehmer
an Nicht-Unternehmer in Deutschland ausgeführt, unterliegen diese
Leistungen nicht der deutschen Umsatzsteuer. Die Umsatzbesteuerung richtet
sich nach den Vorschriften des Staates, in dem der leistende Unternehmer
ansässig ist.
Wann
werden elektronische Rechnungen anerkannt?
Wird
an einen anderen Unternehmer geliefert oder eine sonstige Leistung
erbracht, benötigt der andere Unternehmer zum Abzug der in Rechnung
gestellten Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug) eine Rechnung. Diese Rechnung
muss zurzeit grundsätzlich in Schriftform auf Papier vorliegen und den
Anforderungen des § 14 UStG bzw. der §§ 31 bis 34 UStDV entsprechen.
Eine per E-Mail übermittelte Rechnung berechtigt zurzeit nicht zum
Vorsteuerabzug. Wird die Rechnung durch Telefax, Telex, Teletex, Datenfernübertragung
oder Datenträgeraustausch übermittelt, ist das BMF-Schreiben vom 25. Mai
1992 (Bundessteuerblatt 1992 Teil 1, S. 376) zu beachten.
Ab
dem 1. Januar 2002 werden auch bestimmte elektronische Rechnungen für
Zwecke des Vorsteuerabzuges anerkannt, nämlich dann, wenn sie mit einer
digitalen Signatur versehen sind (§ 14 Abs. 4 Satz 2 UStG
in der ab 1. Januar 2002 geltenden Fassung).
Einkommensteuer
Umfang
der Besteuerung
Die
Einkünfte, die Sie aus dem elektronischen Geschäftsverkehr beziehen,
unterliegen wie andere Einkünfte der Einkommensteuer. Das
Einkommensteuergesetz betrifft natürliche Personen und erfasst sieben
verschiedene Einkunftsarten. Es handelt sich um folgende Einkünfte:
-
aus
Land- und Forstwirtschaft,
-
aus
Gewerbebetrieb,
-
aus
selbstständiger Tätigkeit,
-
aus
nichtselbstständiger Tätigkeit,
-
aus
Kapitalvermögen,
-
aus
Vermietung und Verpachtung
-
und
aus bestimmten sonstigen Einkünften.
Die
Einkünfte im Rahmen des elektronischen Geschäftsverkehrs werden in
erster Linie im Rahmen gewerblicher oder selbstständiger, z.B.
freiberuflicher Betätigung, anfallen. Grundsätzlich sind mit dem Begriff
"Einkünfte" alle weltweit erzielten Einkünfte gemeint
(Welteinkommensprinzip). Diese Einkünfte werden zu einem Gesamtbetrag der
Einkünfte zusammengerechnet.
Bei
der Ermittlung der Einkünfte sind die Einnahmen um die Aufwendungen zu kürzen,
die zur die Erzielung der Einnahmen getätigt werden
(Betriebsausgaben/Werbungskosten).
Veranlagungszeitraum
und Erklärungspflicht
Die
Einkommensteuer ist eine Jahressteuer. Sie wird nach Ablauf des
Kalenderjahres (Veranlagungszeitraum) veranlagt und erfasst die Einkünfte,
die während dieses Jahres angefallen sind. Nach Ablauf des Jahres müssen
Sie eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgeben
und die Einkünfte erklären. Die Vordrucke sind bei den Finanzämtern erhältlich.
Ehepaare haben die Möglichkeit, sich zusammen veranlagen zu lassen. In
diesem Fall haben die Eheleute eine gemeinsame Steuererklärung abzugeben.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht,
sobald der Gesamtbetrag der Einkünfte bei Einzelpersonen den Betrag von
14.201 DM (Veranlagungszeitraum 2001, ab 1. 1. 2002: 7.271 Euro) bzw. bei
zusammenveranlagten Ehepaaren von 28.403 DM (Veranlagungszeitraum 2001, ab
1. 1. 2002: 14.543 Euro) überschreitet (§ 56 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung).
Diese
betragsmäßigen Grenzen gelten nicht für Arbeitnehmer, für die der
Arbeitgeber die auf die Einkünfte aus einem Arbeitsverhältnis
entfallende Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt hat. In einem solchen
Fall wird eine Veranlagung nur durchgeführt und ist eine Steuererklärung
nur abzugeben, wenn neben dem Arbeitsverhältnis noch andere Einkünfte,
z. B. aus dem elektronischen Geschäftsverkehr erzielt werden, und diese
Einkünfte mehr als 800 DM (ab 1. 1. 2002: 410 Euro) betragen.
Die
Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht auch,
wenn das Finanzamt Sie zur Abgabe der Erklärung auffordert, z.B. durch
Zusendung eines Steuererklärungsvordrucks (§ 149 AO).
Festsetzung
der Einkommensteuer und Vorauszahlungen,
Die
Einkommensteuer wird vom Finanzamt durch einen Einkommensteuerbescheid
festgesetzt (§ 155 AO).
Auch
wenn die Einkommensteuer erst nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres
entsteht und festgesetzt wird, haben Sie bereits während des laufenden
Veranlagungszeitraums Vorauszahlungen auf die voraussichtlich für das
Jahr geschuldete Einkommensteuer zu entrichten. Die Vorauszahlungen
setzt das Finanzamt durch einen Vorauszahlungsbescheid fest. Wenn sie im
Vorjahr bereits zur Einkommensteuer veranlagt worden sind, wird das
Finanzamt die Vorauszahlungen nach der Einkommensteuer des Vorjahres
bemessen und den Vorauszahlungsbescheid mit dem Einkommensteuerbescheid
des Vorjahres verbinden.
Die
Vorauszahlungen sind zum 10. März, 10. Juni, 10. September und 10.
Dezember zu entrichten. Sollten sich die Umstände, die zur Bemessung der
Höhe der Vorauszahlungen geführt haben, geändert haben, kann das
Finanzamt die Höhe der Vorauszahlungen an die nunmehrige Situation
anpassen. Diese Anpassung kann auch von ihnen beantragt werden.
Wenn
die Einkommensteuer für das zu veranlagende Jahr festgesetzt wird, werden
die Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer angerechnet, die sich bei der
Veranlagung ergibt. Ergibt sich dabei ein Überschuss zu Ihren Gunsten,
weil die Vorauszahlungen zu hoch angesetzt waren, wird dieser Überschuss
nach der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides an Sie ausgezahlt.
Sollten umgekehrt die Vorauszahlungen, die Sie geleistet hatten, niedriger
als die festgesetzte Steuer gewesen sein, haben sie die Differenz
innerhalb eines Monats nach der Bekanntgabe des Einkommensteuerbescheides
zu entrichten.
Gewerbesteuer
Soweit
nach den vorstehenden Ausführungen zur Einkommensteuer der
Internet-Handel dem gewerblichen Bereich zuzuordnen ist, unterliegt die Tätigkeit
auch der Gewerbesteuer. Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der
Gewerbebetrieb. Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer. Ihr unterliegt
jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den
Vorschriften des Einkommensteuer- oder des Körperschaftsteuergesetzes
ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb korrigiert um bestimmte
Hinzurechnungen und Kürzungen.
Nach
§ 138 Abs. 1 und 3 der AO (AO) und § 14 Gewerbeordnung (GewO)
hat derjenige, der einen gewerblichen Betrieb oder eine Betriebsstätte eröffnet,
dies innerhalb eines Monats auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck der
Gemeinde mitzuteilen, in der der Betrieb oder die Betriebsstätte eröffnet
wird. Die Gemeinde teilt die Anzeige dem örtlichen Finanzamt mit, das dem
Gewerbetreibenden einen Fragebogen übersendet, um auf Grund der darin zu
machenden Angaben die Bemessungsgrundlage für die Vorauszahlungen auf die
Gewerbesteuer festzusetzen.
Eine
Gewerbesteuererklärung ist beim zuständigen Finanzamt abzugeben, wenn
der Gewerbeertrag im Erhebungszeitraum 48.000 DM überstiegen hat.
Für
den Internet-Handel mit Nicht-EU-Staaten ergeben sich keine
gewerbesteuerlichen Besonderheiten.
Rennwett-
und Lotteriesteuer
Bestimmte
Wetten anlässlich öffentlicher Leistungsprüfungen für Pferde
unterliegen der Rennwettsteuer, bestimmte Spiele (Lotterien etc.) der
Lotteriesteuer. Beide Steuerarten sind in einem Gesetz - dem Rennwett- und
Lotteriegesetz (RennwLottG) vom 8. April 1922 (BGBl. III
611-14), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Mai 2000 (BGBl. I, S. 715)
zusammengefasst.
Rennwettsteuer
Bemessungsgrundlage
ist der jeweilige Wetteinsatz (§§ 10, 11 RennwLottG). Der Steuersatz
beträgt 16 2/3 v.H. der Wetteinsätze. Steuerschuldner ist der
Unternehmer des Totalisators bzw. der Buchmacher. Die Rennwettsteuer wird
von dem Finanzamt verwaltet, in dessen Bezirk der Verein seine Geschäftsleitung
bzw. der Buchmacher seinen Wohnsitz hat.
Die
Steuerschuldner haben anhand ihrer Bücher und Listen Nachweisungen (Steueranmeldungen)
aufzustellen, die das Gesamtergebnis sämtlicher abgeschlossener Wetten für
jeden Renntag und für jedes Einzelrennen enthalten müssen, und die
Wettsteuer vom Gesamtbetrag der Wetteinsätze für jedes Einzelrennen
unter Abrundung auf den nächsten durch 5 teilbaren Pfennigbetrag zu
berechnen.
Vereine
haben die Nachweisungen innerhalb von 3 Tagen nach jedem Renntag beim
Finanzamt
einzureichen und gleichzeitig die Steuer zu entrichten. Buchmacher müssen
ihre Nachweisungen halbmonatlich zum 7. bzw. zum 22. jeden Monats dem
Finanzamt einreichen und gleichzeitig die Steuer entrichten. Den
Nachweisungen haben die Vereine das Rennprogramm, die Buchmacher den
Rennbericht beizufügen.
Lotteriesteuer
Der
Steuer unterliegen im Inland veranstaltete öffentliche Lotterien,
Ausspielungen und Wetten zu festen Odds sowie das Einbringen ausländischer
Lose oder Ausweise über Spieleinlagen in das Inland (§§ 17, 21
RennwLottG).
Als
Ort der Veranstaltung ist grundsätzlich der Ort der Gewinnverteilung,
d.h. der Ort der Ziehung der Lose anzusehen.
Ausländische
Werte sind zweckmäßigerweise nach den Vorschriften über die Berechnung
der Umsatzsteuer (§ 16 Absatz 6 UStG) umzurechnen.
Es
gibt Steuerbefreiungen für kleine Lotterien sowie für Lotterien,
die ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken
dienen (§ 18 RennwLottG).
Die
Steuer berechnet sich vom planmäßigen Preis sämtlicher Lose ausschließlich
der Steuer (§ 17 RennwLottG). Der Steuersatz beträgt 16 2/3 v.H.
für inländische Veranstaltungen bzw. 0,25 DM je angefangene DM vom planmäßigen
Preis der Lose, sofern es sich um ins Inland eingebrachte Lose handelt.
Steuerschuldner
ist der Veranstalter bzw. derjenige, der die Lose etc. in das Inland
verbringt oder als erster im Inland empfängt. Zuständig ist das
Finanzamt, in dessen Bezirk der Steuerschuldner seinen Sitz hat.
Die
Lotteriesteuer wird im Anmeldungsverfahren entrichtet. Es handelt
sich hierbei jedoch nicht um eine Steueranmeldung, sondern um eine
einfache Steuererklärung, weil der Steuerpflichtige die Steuer nicht
selbst berechnen muss und es noch der Festsetzung durch das Finanzamt
bedarf.
Mit
den jeweiligen Anmeldungen ist der Spielplan und die gesamte planmäßige
Anzahl der Lose beim Finanzamt einzureichen (d.h. vor Beginn der
Veranstaltung). Die Anmeldung muss spätestens am 30. Tag nach Empfang der
behördlichen Genehmigung beim Finanzamt eingereicht werden. Sie muss
folgende Angaben/Unterlagen enthalten:
-
Veranstalter
-
Art
der Veranstaltung und Genehmigung
-
Art,
planmäßige Anzahl und Preis der Lose
-
Zeitpunkt
des Vertriebsbeginns und damit betraute Personen
-
Gesamtwert
aller Gewinne, die Gegenstände (Gewinne)
-
Zeit
und Ort der Ausspielung.
Ausländische
Lose sind spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer anzumelden.
Sie ist bereits fällig, bevor mit dem Vertrieb begonnen wird, spätestens
binnen 3 Tagen nach dem Tag des Einbringens oder Empfangs.
Versicherungsteuer
Die
Versicherungsteuer ist eine Verkehrsteuer. Rechtsgrundlage ist das
Versicherungsteuergesetz (VersStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.
Januar 1996 (BGBl. I, S. 22) sowie die Versicherungsteuer-Durchführungsverordnung
(VersStDV) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Januar 1996 (BGBl. I, S. 28)
unter Berücksichtigung späterer Änderungen.
Die
Versicherungsteuer ist in den Mitgliedstaaten der EG nicht harmonisiert.
In der 3. Richtlinie Schadenversicherung (92/49/EWG) wurde lediglich das
Besteuerungsrecht dem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem das versicherte
Risiko belegen ist (vgl. Art. 46).
Der
deutschen Steuer unterliegt die Zahlung des Versicherungsentgelts
aufgrund eines Versicherungsverhältnisses, wobei weitere örtliche
Bedingungen hinzutreten (vgl. § 1 VersStG):
Niederlassungsort
des Versicherers im EWR-Gebiet und Wohnsitz, Unternehmen, Betriebsstätte
o.Ä. des Versicherungsnehmers in Deutschland bzw. Belegenheit des zu
versichernden Risikos in Deutschland (z.B. bei Risiken mit Bezug auf
unbewegliche Sachen, Fahrzeuge aller Art sowie Reise- und Ferienrisiken -
zu den Einzelheiten vgl. Merkblatt vom 16. Dezember 1994, herausgegeben
vom Bundesministerium der Finanzen, mehrsprachig erhältlich bei den zuständigen
Finanzämtern s.u.)
Niederlassungsort
des Versicherers nicht im EWR-Gebiet und Wohnsitz, Unternehmen, Betriebsstätte
o.Ä. des Versicherungsnehmers in Deutschland bzw. versicherter Gegenstand
in Deutschland.
Von
der Versicherungsteuer befreit sind u.a. alle gesetzlichen und
privaten Lebensversicherungen und Krankenversicherungen sowie die grenzüberschreitende
Transportversicherung (vgl. § 4 VersStG).
Bemessungsgrundlage
ist grundsätzlich das Versicherungsentgelt (§ 5 VersStG). Auf diese ist
entweder der Regelsteuersatz i.H.v. 15 v.H. oder einer der Sondersteuersätze
anzuwenden (vgl. § 6 VersStG).
Steuerschuldner
ist der Versicherungsnehmer (vgl. § 7 VersStG). Der Versicherer hat
jedoch die Steuer für Rechnung des Versicherungsnehmers zu entrichten; er
haftet zugleich für die Steuer.
Für
die Besteuerung sind folgende Finanzämter zuständig:
1.
Inländischer Versicherer/ausländischer Versicherer mit Sitz in
Deutschland:
Zuständig
ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsstelle,
seinen Sitz, Wohnsitz oder seine bedeutendste Betriebsstätte hat (vgl. §
7 Abs. 1 VersStG).
2.
Versicherer, die im EWR-Ausland niedergelassen sind:
Die
Zuständigkeiten richten sich nach dem Niederlassungsstaat. Mit Schreiben
vom 4. Mai 2000 - IV B 5 - S 6414 - 1/00 - hat das Bundesministerium
der Finanzen folgende Zuständigkeiten bekannt gemacht für:
-
Dänemark,
Finnland, Island, Norwegen, Schweden: Finanzamt Kiel-Nord
-
Vereinigtes
Königreich, Irland: Finanzamt Hannover-Nord
-
Belgien,
Niederlande: Finanzamt Köln-Altstadt
-
Spanien,
Portugal: Finanzamt Kassel-Goethestraße
-
Frankreich:
Finanzamt Koblenz
-
Luxemburg:
Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße
-
Griechenland:
Finanzamt Heidelberg
-
Italien,
Liechtenstein, Österreich: Finanzamt München.
Die
Versicherer unterliegen Anmeldungs- und Anzeigepflichten. Innerhalb
von zwei Wochen ist die Eröffnung des inländischen Geschäftsbetriebes
dem zuständigen Finanzamt anzumelden (vgl. § 2 VersStDV).
Innerhalb
von fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (meist
Kalendermonat) hat der Versicherer eine Steuererklärung abzugeben,
in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung) und gleichzeitig zu entrichten hat (vgl. § 8 VersStG).
Grundsätzlich
dienen die Geschäftsbücher des Versicherers als Grundlage der
Steuerberechnung (Aufzeichnungen). Sie müssen alle Angaben
enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (vgl. § 10 VersStG),
insbesondere Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers, Nummer des
Versicherungsscheins, ggf. Versicherungssumme, Versicherungsentgelt,
Steuerbetrag. Ist ein in Deutschland belegenes Risiko von einem ausländischen
Versicherer ohne Geschäftsstelle in Deutschland gedeckt, so hat dieser
dem Bundesamt für Finanzen ein vollständiges Verzeichnis der sich auf
diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse zu übermitteln.
Feuerschutzsteuer
Die
Feuerschutzsteuer wird zur Förderung des Feuerlöschwesens und des
vorbeugenden Brandschutzes erhoben. Rechtsgrundlage ist das
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 10.
Januar 1996 (BGBl. I, S. 18) unter Berücksichtigung späterer Änderungen.
Die
Feuerschutzsteuer ist in den Mitgliedstaaten der EG nicht harmonisiert. In
der 3. Richtlinie Schadenversicherung (92/49/EWG) wurde lediglich das
Besteuerungsrecht dem Mitgliedstaat zugewiesen, in dem das versicherte
Risiko belegen ist (vgl. Art. 46).
Der
deutschen Steuer unterliegt die Entgegennahme von
Versicherungsentgelten aus
Feuerversicherungen
oder Versicherungen von Gebäuden und Hausrat, die auch die Feuergefahr
einschließen (verbundene Versicherungen), wenn die versicherten Gegenstände
bzw. Risiken (z.B. bei Risiken mit Bezug auf unbewegliche Sachen,
Fahrzeuge aller Art sowie Reise- und Ferienrisiken - zu den Einzelheiten
vgl. Merkblatt vom 16. Dezember 1994,
herausgegeben
vom Bundesministerium der Finanzen, mehrsprachig erhältlich bei den zuständigen
Finanzämtern, s.u.) in Deutschland belegen sind (vgl. § 1 FeuerschStG).
Bemessungsgrundlage
ist grundsätzlich das Versicherungsentgelt (§ 3 FeuerschStG) bzw. bei
verbundenen Versicherungen ein pauschaler Anteil am Versicherungsentgelt.
Auf diese ist entweder der Regelsteuersatz in Höhe v. 8 v.H. oder einer
der Sondersteuersätze anzuwenden (vgl. § 4 FeuerschStG). Steuerschuldner
ist i.d.R. der Feuerversicherer (vgl. § 5 FeuerschStG).
Für
die Besteuerung sind folgende Finanzämter zuständig:
1.
Inländischer Versicherer/ausländischer Versicherer mit Sitz in
Deutschland:
Zuständig
ist das Finanzamt, in dessen Bezirk der Versicherer seine Geschäftsstelle,
seinen Sitz, Wohnsitz oder seine bedeutendste Betriebsstätte hat (vgl. §
10 Abs. 1
FeuerschStG).
2.
Versicherer, die im EWR-Ausland niedergelassen sind:
Die
Zuständigkeiten richten sich nach dem Niederlassungsstaat. Mit Schreiben
vom 4. Mai 2000 - IV B 5 - S 6414 - 1/00 - hat das Bundesministerium
der Finanzen folgende Zuständigkeiten bekannt gemacht für:
-
Dänemark,
Finnland, Island, Norwegen, Schweden: Finanzamt Kiel-Nord
-
Vereinigtes
Königreich, Irland: Finanzamt Hannover-Nord
-
Belgien,
Niederlande: Finanzamt Köln-Altstadt
-
Spanien,
Portugal: Finanzamt Kassel-Goethestraße
-
Frankreich:
Finanzamt Koblenz
-
Luxemburg:
Finanzamt Saarbrücken Mainzer Straße
-
Griechenland:
Finanzamt Heidelberg
-
Italien,
Liechtenstein, Österreich: Finanzamt München.
Feuerversicherer
haben Anmeldungs- und Anzeigepflichten wie andere Versicherer.
Innerhalb von zwei Wochen ist die Eröffnung des inländischen Geschäftsbetriebes
dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen (vgl. § 2 VersStDV).
Innerhalb
von fünfzehn Tagen nach Ablauf eines jeden Anmeldungszeitraums (meist
Kalendermonat) hat der Versicherer eine Steuererklärung abzugeben,
in der er die im Anmeldungszeitraum entstandene Steuer selbst zu berechnen
(Steueranmeldung) und gleichzeitig zu entrichten hat (vgl. § 8
FeuerschStG).
Grundsätzlich
dienen die Geschäftsbücher des Versicherers als Grundlage der
Steuerberechnung (Aufzeichnungen). Sie müssen alle Angaben
enthalten, die für die Besteuerung von Bedeutung sind (vgl. § 9
FeuerschStG), insbesondere Namen und Anschrift des Versicherungsnehmers,
Nummer des Versicherungsscheins, Versicherungssumme, Versicherungsentgelt,
Steuerbetrag. Ist ein in Deutschland belegenes Risiko von einem ausländischen
Versicherer ohne Geschäftsstelle in Deutschland gedeckt, so hat dieser
dem Bundesamt für Finanzen ein vollständiges Verzeichnis der sich auf
diese Risiken beziehenden Versicherungsverhältnisse zu übermitteln.
Abgabe
von Steuererklärungen
Mit
der Elektronischen Steuererklärung bietet die
Finanzverwaltung Unternehmern die Möglichkeit, Steuererklärungsdaten aus
den verschiedensten Anwendungen via Internet bzw. per ISDN an die Finanzverwaltung zu übermitteln.
Die
in die beim Unternehmer oder Steuerberater eingesetzten Anwendungen
integrierbare Software sorgt durch formale Prüfungen dafür, dass die
elektronisch übermittelten Daten von der Verwaltung sicher
weiterverarbeitet werden können und damit auf ein Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
verzichtet werden kann.
Zur
Sicherstellung der Vertraulichkeit bei der Datenübertragung über offene
Netze und zur Gewährleistung der Datenintegrität werden die Daten
verschlüsselt. Die Herkunft der Daten aus dem Kernel kann mittels einer
besonderen Signatur geprüft werden. Den Aspekten der Authentizität und
Zurechenbarkeit wird über die Zuordnung der elektronisch übermittelten
Daten zu den in Papierform übermittelten Daten mittels der verwendeten
TeleNummer Rechnung getragen. Damit hat die Steuerverwaltung alle derzeit
verfügbaren Möglichkeiten ausgeschöpft, eine datenschutzgerechte Lösung
für die Übermittlung elektronischer Steuererklärungen zu schaffen. Ein
automatischer Online-Update hält die Funktionen des - Kernels auf dem
technisch und rechtlich neuesten Stand.
Um
die Vorteile von auszuschöpfen, wird das Verfahren kontinuierlich
weiterentwickelt. Derzeit wird die elektronische Übermittlung folgender
Steuererklärungen bzw. -bescheiden angeboten:
-
Einkommensteuererklärungen
-
Steueranmeldungen
(Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuer-Voranmeldungen)
-
Gewerbesteuererklärungen
(Pilotphase)
-
Umsatzsteuererklärungen
(Pilotphase)
-
Bescheiddaten
Glossar
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Business
to Business
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Bezeichnung
für Transaktionen und Vorgänge zwischen und innerhalb von
Unternehmen (Business to Business, B2B)
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B2B
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Bezeichnung
für Transaktionen und Vorgänge zwischen und innerhalb von
Unternehmen (Business to Business, B2B)
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Business
to Consumer
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Bezeichnung
für Transaktionen und Vorgänge mit Beteiligungen von
Endverbrauchern
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B2C
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Bezeichnung
für Transaktionen und Vorgänge mit Beteiligungen von
Endverbrauchern
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Digitale
Güter
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Digitale
Güter zeichnen sich dadurch aus, dass Leistungen, die im
traditionellen Handel als Lieferungen von Gütern erbracht werden,
im Elektronischen Geschäftsverkehr in digitalisierter Form auf
elektronischem Weg vom Händler an den Kunden übermittelt werden,
der diese dann ggf. auf Trägermedien herunterladen
(downloaden) kann. Das sind im wesentlichen Musik,
Fotografien, Filme bzw. Videos und Buchinhalte sowie
Computer-Software, die beim Online-Geschäft nicht mehr physisch
verkauft, sondern als Dateien über die Netze verschickt werden.
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Dgitale
Signatur
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Mit
digitalen Signaturen werden Unterschriften digital
hergestellt. Signaturen gewährleisten differenziert nach
verschiedenen Standards - die sichere Identifizierung der
Transaktionsbeteiligten sowie die Integrität der Daten und können
dadurch die Rechtsverbindlichkeitelektronisch abgegebener
Willenserklärungen herstellen.
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Elektronischer
Geschäftsverkehr
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Unter
diesen Begriff fallen bei einem weiten Begriffsverständnis alle
geschäftlichen Transaktionen, die über elektronische Netze
angebahnt oder abgewickelt werden und bei denen Werte zwischen den
beteiligten Parteien ausgetauscht werden
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Elektronischer
Handel
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Unter
diesen Begriff fallen bei einem weiten Begriffsverständnis alle
geschäftlichen Transaktionen, die über elektronische Netze
angebahnt oder abgewickelt werden und bei denen Werte zwischen den
beteiligten Parteien ausgetauscht werden.
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Electronic
Commerce
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Unter
diesen Begriff fallen bei einem weiten Begriffsverständnis alle
geschäftlichen Transaktionen, die über elektronische Netze
angebahnt oder abgewickelt werden und bei denen Werte zwischen den
beteiligten Parteien ausgetauscht werden
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ELSTER
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Mit
dem Projekt "Elektronische STeuerERklärung" verfolgen
Bund und Länder das Ziel, die Abgabe und Bearbeitung von Steuererklärungen
durch den Einsatz moderner Kommunikationsmittel bürgerfreundlicher
und weniger verwaltungsaufwendig zu gestalten.
Zentraler
Bestandteil dieses Verfahrens ist das als bundeseinheitliche
Software entwickelte ELSTER-Client-Software (TeleModul), welches
u.a. die korrekte Übermittlung der verschlüsselten Steuererklärungsdaten
und die Entschlüsselung empfangener Daten des Steuerbescheids übernimmt.
Zur Wahrung des Steuergeheimnisses bei der Datenübertragung über
offene Netze und zur Sicherstellung der Datenintegrität werden die
Möglichkeiten der Kryptografie genutzt
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Offline-Geschäfte
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Bei
Offline-Geschäften wird nur ein Teil des Geschäfts über
elektronisch vernetzte Systeme abgewickelt, der eigentliche
Leistungsaustausch zumindest die Warenlieferung oder
Dienstleistung findet jedoch auf konventionellem Wege statt.
Darunter fallen beispielsweise Bücherkäufe, bei denen das
Buchangebot elektronisch präsentiert und möglicherweise auch via
Internet bestellt wird, die Auslieferung des (physischen) Buches und
häufig auch die Bezahlung aber konventionell bewirkt werden. Der
Offline-Markt dominiert zur Zeit (noch) mit weitem Abstand den
Elektronischen Geschäftsverkehr.
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Online-Geschäfte
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Bei
Online-Geschäften wird insbesondere der steuerrelevante
Leistungsvorgang über die Netze abgewickelt, die Bezahlung aber
zumeist noch konventionell bewirkt. Dabei handelt es sich entweder
um die elektronische Versendung digitaler Güter oder um andere
sonstige Leistungen, die in digitaler Form erbracht werden. Andere
sonstige Leistungen sind beispielsweise die entgeltliche Abfrage von
Informationen, etwa Börsen-, Verkehrs- oder Wetterdaten. Dazu gehören
auch virtuell abgewickelte Wett- und Lotterie-Veranstaltungen.
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