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Steuertipps für Lehrer

Einkommensteuer

 

Fortbildung

 

 

Über die Anerkennung von Fortbildungskosten gibt es immer wieder Streit mit dem Finanzamt. Insbesondere wenn die Kosten mit einer weiteren Reise verbunden sind. Hier wird vermutet, dass das touristische Interesse des Lehrers an der Reise überwiegt.

Der Fall: Ein Lehrer war im Rahmen einer beruflichen Veranstaltung nach Australien gefahren und wollte die gesamten Reisekosten als Werbungskosten steuermindernd abziehen.

Die Entscheidung des Finanzgerichts: Aufwendungen für eine Studienreise eines Lehrers im Rahmen einer Lehrerfortbildungsmaßnahme sind dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn mit der Reise auch allgemeintouristische Zwecke verbunden sind. Die Anfertigung eines Kompendiums über die Reise begründet keine (nahezu) ausschließliche berufliche Veranlassung der Reise.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Auslandsreisen führen diese nur dann zu abziehbaren BA oder WK, wenn die Verfolgung privater Interessen (z. B. Erholung, Bildung, Erweiterung des allgemeinen Gesichtskreises) nach Anlass, Programm und tatsächlicher Durchführung der Reise nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 31. Januar 1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476)

Eine Qualifizierung als Werbungskosten scheidet bereits dann aus, wenn das Hineinspielen der Lebensführung nicht nur von ganz untergeordneter Bedeutung ist (BFH,  BStBl II 1996, S. 10).

Der Bundesfinanzhof erkennt zwar an, dass die Reise durchaus berufliche Bezüge hatte, was sich nicht zuletzt aus der Bezuschussung der Reise durch das Hessische Institut für Lehrerfortbildung, aus der Vor- und Nachbereitung der Reise und der Erstellung eines Kompendiums zeigt. Entgegen der Ansicht des Lehrers soll jedoch der durch die private Lebensführung veranlasste Teil der Reise nicht so gering gewesen sein, dass er außer Betracht bleiben könnte mit der Folge, dass sämtliche Reiseaufwendungen abzugsfähig wären. 

Was hält die Finanzrechtsprechung ür privat veranlasst? Hier einige Hinweise: 

  • Besuch örtlicher öffentlicher Einrichtungen in Melbourne

  • Feldforschungen zu den Themen citylife, multicultiralision, distances and transport, Australian markets, selfpresentation 

  • literarische Exkursion zum Hanging Rock 

  • Aufenthalt auf einer Farm, 

  • Besuch des Mt. Kiousco,

  • Besichtigung von Canberra 

  • Busreise nach Sydney 

  • Geführte Stadterforschung in Kleingruppen, Museumsbesuche 

  • Picknick mit australischen Deutschlehrern,

  • Bibliotheksbesuch der Universität.

All die Aktivitäten haben nach Ansicht des BFH touristischen oder zumindest stark allegemeinbildenden Charakter.

Unschädlich für die Reise könnte allenfalls eine Stadtbesichtigung anlässlich einer Flugunterbrechnung sein. Im vorliegenden Fall war eine sechsstündige fahrplanmäßige Flugunterbrechung in Singapore zur Stadtbesichtung genutzt worden.

Die steuerliche Folge: Die Reise wird insgesamt als privat veranlasst angesehen. Damit kommt kein Werbungskostenabzug - auch nicht teilweise - in Betracht.

Auch die gesammelten Materialien für das zu erstellende Kompendium zum Gebrauch im Unterricht schließen reichen nicht für eine andere Beurteilung (BFH,  BStBl II 1991, 92).

Der Praxishinweis: Rechtsprechung und Finanzverwaltung legen immer strengere Maßstäbe an eine beruflich veranlasste Reise. Auch wenn der primäre Anlass für eine Reise ein beruflicher ist, sollten Sie alle Besichtigungen unterlassen. Der Zeitrahmen der Berufsveranstaltung muss so eng sein, dass so gut wie kein Raum mehr für privat veranlasste Aktivitäten ist. 

Quelle: Hessisches Finanzgericht, EFG 2001, S. 1271.

 

 

Jasper Steuerberater

 

Köln, 01.08.2010