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Über
die Anerkennung von Fortbildungskosten gibt es immer wieder Streit mit dem
Finanzamt. Insbesondere wenn die Kosten mit einer weiteren Reise verbunden
sind. Hier wird vermutet, dass das touristische Interesse des Lehrers an
der Reise überwiegt.
Der
Fall: Ein Lehrer war im Rahmen einer
beruflichen Veranstaltung nach Australien gefahren und wollte die gesamten
Reisekosten als Werbungskosten steuermindernd abziehen.
Die
Entscheidung des Finanzgerichts: Aufwendungen für eine
Studienreise eines Lehrers im Rahmen einer Lehrerfortbildungsmaßnahme
sind dann nicht als Werbungskosten abziehbar, wenn mit der Reise auch
allgemeintouristische Zwecke verbunden sind. Die Anfertigung eines
Kompendiums über die Reise begründet keine (nahezu) ausschließliche
berufliche Veranlassung der Reise.
Nach
der ständigen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Auslandsreisen
führen diese nur dann zu abziehbaren BA oder WK, wenn die Verfolgung
privater Interessen (z. B. Erholung, Bildung, Erweiterung des
allgemeinen Gesichtskreises) nach Anlass, Programm und tatsächlicher
Durchführung der Reise nahezu ausgeschlossen ist (BFH-Urteil vom 31. Januar
1997 VI R 72/95, BFH/NV 1997, 476)
Eine
Qualifizierung als Werbungskosten scheidet bereits dann aus, wenn das
Hineinspielen der Lebensführung nicht nur von ganz untergeordneter
Bedeutung ist (BFH, BStBl II 1996, S. 10).
Der
Bundesfinanzhof erkennt zwar an, dass die Reise durchaus berufliche Bezüge
hatte, was sich nicht zuletzt aus der Bezuschussung der Reise durch das
Hessische Institut für Lehrerfortbildung, aus der Vor- und Nachbereitung
der Reise und der Erstellung eines Kompendiums zeigt. Entgegen der Ansicht
des Lehrers soll jedoch der durch die private Lebensführung veranlasste
Teil der Reise nicht so gering gewesen sein, dass er außer Betracht
bleiben könnte mit der Folge, dass sämtliche Reiseaufwendungen abzugsfähig
wären.
Was
hält die Finanzrechtsprechung ür privat veranlasst? Hier einige
Hinweise:
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Besuch
örtlicher öffentlicher Einrichtungen in Melbourne
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Feldforschungen
zu den Themen citylife, multicultiralision, distances and transport,
Australian markets, selfpresentation
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literarische
Exkursion zum Hanging Rock
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Aufenthalt
auf einer Farm,
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Besuch
des Mt. Kiousco,
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Besichtigung
von Canberra
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Busreise
nach Sydney
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Geführte
Stadterforschung in Kleingruppen, Museumsbesuche
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Picknick
mit australischen Deutschlehrern,
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Bibliotheksbesuch
der Universität.
All
die Aktivitäten haben nach Ansicht des BFH touristischen oder zumindest
stark allegemeinbildenden Charakter.
Unschädlich
für die Reise könnte allenfalls eine Stadtbesichtigung anlässlich einer
Flugunterbrechnung sein. Im vorliegenden Fall war eine sechsstündige
fahrplanmäßige Flugunterbrechung in Singapore zur Stadtbesichtung
genutzt worden.
Die
steuerliche Folge: Die Reise wird insgesamt als privat veranlasst
angesehen. Damit kommt kein Werbungskostenabzug - auch nicht teilweise -
in Betracht.
Auch
die gesammelten Materialien für das zu erstellende Kompendium zum
Gebrauch im Unterricht schließen reichen nicht für eine andere
Beurteilung (BFH, BStBl II 1991, 92).
Der
Praxishinweis: Rechtsprechung und
Finanzverwaltung legen immer strengere Maßstäbe an eine beruflich
veranlasste Reise. Auch wenn der primäre Anlass für eine Reise ein
beruflicher ist, sollten Sie alle Besichtigungen unterlassen. Der
Zeitrahmen der Berufsveranstaltung muss so eng sein, dass so gut wie kein
Raum mehr für privat veranlasste Aktivitäten ist.
Quelle:
Hessisches Finanzgericht, EFG 2001, S. 1271.
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