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BFH; Urteil vom 4. 05. 2004; ger. Az.: XI R 9/03
Ein selbständiger EDV-Berater, der Computer-Anwendungssoftware
entwickelt, kann einen dem Ingenieur ähnlichen Beruf i.S. des § 18 Abs.
1 Nr. 1 EStG ausüben (Änderung der Rechtsprechung).
Aus dem Tatbestand und
Entscheidungsgründen:
Der Kläger und Revisionsbeklagte
(Kläger) wurde nach seinem Abitur im Rahmen einer zweieinhalbjährigen
Ausbildung, die zur Hälfte auf einem praktischen und zur Hälfte auf
einem theoretischen Teil beruhte, zum mathematisch-technischen
Assistenten ausgebildet. Träger der Ausbildung war ein Zusammenschluss
von Großunternehmen und dem Max-Planck-Institut. Die Ausbildung erfolgte
durch Dozenten von Fachhochschulen. Die theoretische Ausbildung entfiel
je zur Hälfte auf Datenverarbeitung (Datenfernverarbeitung,
Adressierungsmechanismen der unterschiedlichen Datenbankarchitekturen,
Systemprogrammierung mit Assembler-Programmen, Systemorganisation von
Großrechnern, Durchsatzermittlung unterschiedlicher Prozessortypen) und
auf Mathematik (Numerik, Analysis, Algebra, Statistik,
Operations-Research). Nach erfolgreicher Abschlussprüfung im Jahr 1986
und zweijähriger Tätigkeit im Bereich Systembetreuung Datenbanken machte
sich der Kläger selbständig und war als Subunternehmer im Rahmen einer
Projektgruppe im Streitjahr 1991 tätig.
Der Kläger war der Meinung, eine
ingenieurähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 des Einkommensteuergesetzes
(EStG) auszuüben. Das Finanzamt hingegen beurteilte seine Tätigkeit als
gewerbliche und erließ für das Streitjahr 1991 einen
Gewerbesteuermessbescheid.
Nach Klageerhebung und Anhörung
des Klägers erhob das Finanzgericht (FG) Beweis über die Art der vom
Kläger im Streitjahr ausgeübten Tätigkeit durch Einholung eines
Sachverständigengutachtens zu folgenden Beweisthemen:
"1. Ob die Arbeiten des Klägers aus dem Streitjahr oder den Jahren
davor den Schluss zulassen, dass seine theoretischen Kenntnisse im
Streitjahr ihrer Breite und Tiefe nach denjenigen eines an einer
Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeten Ingenieurs entsprachen,
2. ob die vom Bundesfinanzhof zur Abgrenzung einer freiberuflichen
Tätigkeit von einer gewerblichen Tätigkeit als entscheidend
herausgestellte Differenzierung der Entwicklung der Systemsoftware
einerseits und der Anwendersoftware andererseits (vgl. BFH-Urteile vom
7. Dezember 1989 IV R 115/87, BStBl II 1990, 337 und vom 7. November
1991 IV R 17/90, BStBl II 1993, 324) für das Streitjahr noch als
sachgerecht angesehen werden kann und
3. für den Fall, dass die Beweisfrage 2 positiv beantwortet wird, ob
und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger im Streitjahr auf dem
Gebiet der Systemsoftwareentwicklung tätig geworden ist und
4. für den Fall, dass die Beweisfrage 2 negativ beantwortet wird, ob
die praktische Tätigkeit des Klägers im Streitjahr in wesentlichen
Elementen der beruflichen Tätigkeit eines Ingenieurs vergleichbar
war."
In seinem --ersten-- Gutachten bestätigte der
Sachverständige, dass die vom Bundesfinanzhof (BFH) zur Abgrenzung einer
freiberuflichen von einer gewerblichen Tätigkeit eines Informatikers als
entscheidend erachtete Differenzierung zwischen der Entwicklung der
Systemsoftware einerseits und der Anwendersoftware andererseits
(BFH-Urteile vom 7. Dezember 1989 IV R 115/87, BFHE 159, 171, BStBl II
1990, 337, und vom 7. November 1991 IV R 17/90, BFHE 166, 443, BStBl II
1993, 324) für das Streitjahr nicht mehr sachgerecht sei und die
praktische Tätigkeit des Klägers im Streitjahr in wesentlichen Elementen
mit der beruflichen Tätigkeit eines Ingenieurs vergleichbar sei, jedoch
noch Vorbehalte hinsichtlich der Detaillierung der Tätigkeiten und
einiger zeitlicher Zuordnungen bestünden. Die Arbeiten des Klägers aus
dem Streitjahr und den Jahren davor ließen allerdings nicht den Schluss
zu, dass seine theoretischen Kenntnisse im Streitjahr in ihrer Breite
und Tiefe denjenigen eines an einer Fachhochschule oder Hochschule
ausgebildeten Ingenieurs entsprächen.
Nachdem der Kläger zu diesem Gutachten umfangreich Stellung genommen
hatte, forderte das FG den Gutachter zu einer weiteren Stellungnahme
auf. Nach einem Gespräch mit dem Kläger und auf Grund weiterer von
diesem vorgelegten Unterlagen verfasste der Sachverständige ein weiteres
Gutachten. Auf der Basis der Arbeiten des Klägers aus dem Streitjahr und
den Jahren davor sei nunmehr zu schließen, dass die theoretischen
Kenntnisse des Klägers im Streitjahr ihrer Breite und Tiefe nach
denjenigen eines an einer Fachhochschule oder Hochschule ausgebildeten
Ingenieurs entsprächen. Auch die praktische Tätigkeit des Klägers im
Streitjahr sei in ihren wesentlichen Elementen mit der beruflichen
Tätigkeit eines Ingenieurs vergleichbar gewesen.
Das FG gab der Klage statt (Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG--
2003, 536).
Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
und § 2 Abs. 1 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG). Nach ständiger
Rechtsprechung des BFH übe ein Diplom-Informatiker mit
Hochschulabschluss eine ingenieurähnliche Tätigkeit nur aus, wenn er
sich mit der Entwicklung von Systemsoftware befasse. Dies habe der BFH
auch noch für das Streitjahr 1991 ausgesprochen (BFH-Urteil vom 24.
August 1995 IV R 60-61/94, BFHE 178, 364, BStBl II 1995, 888).
Das FA beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Klage
abzuweisen.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen. Ergänzend verweist er
auf einen Vermerk des Sachverständigen, wonach der Kläger wesentlich
auch mit der Erstellung von Systemprogrammen befasst gewesen sei. Das FA
übersehe die neuere Entwicklung der BFH-Rechtsprechung (BFH-Beschluss
vom 24. September 1998 IV B 49/96, BFH/NV 1999, 462). Auch die FG gingen
--entgegen den vom FA zitierten Entscheidungen-- in jüngerer Zeit dazu
über, von einer Differenzierung zwischen Anwender- und Systemsoftware
abzusehen.
Aus den Entscheidungsgründen:
II.
Die Revision ist gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) als
unbegründet zurückzuweisen. Die Entscheidung des FG ist
revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Neben den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG ausdrücklich genannten sog.
Katalogberufen gehören zu der freiberuflichen Tätigkeit auch die den
Katalogberufen ähnlichen Berufe. Ein Beruf ist einem Katalogberuf
ähnlich, wenn er in wesentlichen Punkten mit diesem verglichen werden
kann. Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die
Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit. Das gilt auch für einen dem
Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf. Nicht erforderlich ist der
Abschluss einer nach den Ingenieurgesetzen der Länder vorgeschriebenen
Ausbildung. Verfügt der Steuerpflichtige nicht über einen Abschluss als
Absolvent einer Hochschule oder Fachhochschule, muss er eine
vergleichbare Tiefe und Breite seiner Vorbildung nachweisen. Diesen
Nachweis kann er durch Belege über erfolgreiche Teilnahme an
Fortbildungsveranstaltungen, anhand praktischer Arbeiten oder durch eine
Art Wissensprüfung führen. Soll der Nachweis anhand praktischer Arbeiten
geführt werden, müssen diese einen der Ingenieurtätigkeit vergleichbaren
Schwierigkeitsgrad aufweisen. Außerdem ist nachzuweisen, dass die derart
qualifizierten Arbeiten den Schwerpunkt der Tätigkeit des
Steuerpflichtigen bilden (ständige Rechtsprechung; vgl. z.B. BFH-Urteil
vom 25. April 2002 IV R 4/01, BFHE 199, 176, BStBl II 2002, 475, m.w.N.).
Diese Voraussetzungen für eine freiberufliche Tätigkeit sind im
Streitfall erfüllt.
1. Der BFH hat mit Urteil vom 4. August 1983 IV R 6/80 (BFHE 139, 84,
BStBl II 1983, 677) entschieden, dass unter den genannten
Voraussetzungen ein selbständiger Diplom-Informatiker eine dem
Ingenieurberuf ähnliche Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG
ausüben kann.
2. Im Streitfall hat das FG in tatsächlicher Hinsicht bindend (§ 118
Abs. 2 FGO) festgestellt, dass die theoretischen Kenntnisse des Klägers
in ihrer Breite und Tiefe denjenigen eines an einer Fachhochschule oder
Hochschule ausgebildeten Ingenieurs entsprechen. Es hat sich dabei im
Wesentlichen auf das Sachverständigen-Gutachten berufen.
3. Revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist ferner die Feststellung
des FG, die Tätigkeit des Klägers, die offenbar sowohl die Entwicklung
von System- als auch Anwendersoftware umfasste, habe im Streitjahr in
einem für den Beruf des Ingenieurs typischen Bereich gelegen. Weiterer
Feststellungen zum Umfang der Tätigkeit des Klägers im
Systemsoftwarebereich bedarf es nicht.
a) Aufgabe des Ingenieurs ist es, auf der Grundlage natur- und
technik-wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Berücksichtigung
wirtschaftlicher Belange technische Werke zu planen, zu konstruieren und
ihre Fertigung zu überwachen. Ein selbständiger Diplom-Informatiker,
dessen Ausbildung der Berufsausbildung der Ingenieure vergleichbar ist,
übt seit Anfang der 90er-Jahre eine dem Ingenieurberuf ähnliche
Tätigkeit i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG auch dann aus, wenn er
(vorwiegend) Anwendersoftware entwickelt. Die gegenteilige
Rechtsprechung des BFH (vgl. insbesondere BFH-Urteil in BFHE 159, 171,
BStBl II 1990, 337) ist insoweit durch die Entwicklung der tatsächlichen
Verhältnisse überholt.
Der BFH ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass
das typische Berufsfeld für den an einer Fachhochschule oder
wissenschaftlichen Hochschule ausgebildeten Diplom-Informatiker
--jedenfalls im vorliegend ausschließlich interessierenden
Softwarebereich-- nur das der Systemsoftwareentwicklung ist.
Demgegenüber hat das FG, das sich auf die gutachterlichen Äußerungen des
Sachverständigen bezieht, festgestellt, dass das typische Berufsbild
eines Diplom-Informatikers, das ursprünglich stark theoretisch
ausgerichtet war, bereits im Streitjahr 1991 seinen Schwerpunkt von der
Systemsoftwareentwicklung auf das Gebiet der Anwendersoftwareentwicklung
verlagert hat. Grundlegende Probleme der Informatik seien in den 70er
und 80er Jahren gelöst worden und die Systemsoftware sei weitestgehend
standardisiert gewesen. Der Schwerpunkt habe sich daher in Richtung der
angewandten/praktischen Informatik verlagert. Dementsprechend nehme
seither die Entwicklung der Anwendersoftware sowohl im Rahmen der
Ausbildung als auch der Tätigkeit von Diplom-Informatikern mit
wissenschaftlichem Abschluss einen breiten Raum ein. Zugleich hätten
Dissertationen mehr und mehr anwendungssoftwaretechnische Themen zum
Gegenstand. Gegenstand der Forschungs- und Lehrtätigkeiten an den
Hochschulen sei zunehmend die Entwicklung von großen und komplexen
Anwendersoftwaresystemen geworden. Entsprechende Lehrstühle für
Softwaretechnologie, Softwareengineering oder Softwaretechnik seien
eingerichtet. Für die Anwendung dieser Methoden --zumindest bei
komplexeren Projekten-- sei eine entsprechende naturwissenschaftliche
Qualifikation notwendig.
An diese Feststellungen des FG ist der Senat für das Streitjahr gebunden
(§ 118 Abs. 2 FGO; vgl. auch z.B. BFH-Urteil vom 27. Juni 1985 I R
22/81, BFH/NV 1985, 17). Sie verstoßen nicht gegen Denkgesetze oder
Erfahrungssätze. Sie decken sich vielmehr mit den Feststellungen anderer
FG (vgl. z.B. FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Juli 2001 2 K 187/99,
EFG 2001, 1449; FG Hamburg, Urteil vom 13. September 2002 VI 170/00, EFG
2003, 230; FG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16. Mai 2002 4 K 1375/01, EFG
2002, 1046; FG Nürnberg, Urteil vom 6. November 2002 V 215/2000,
Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst 2003, 281; ernstliche Zweifel
auch FG München, Beschluss vom 2. Oktober 2001 11 V 4133/01 E, G, EFG
2002, 132; vgl. auch Kempermann, Finanz-Rundschau 1999, 1375; Graf/Bisle,
Deutsches Steuerrecht 2003, 1823).
b) Nicht jede Tätigkeit im Bereich der Entwicklung von Anwendersoftware
ist allerdings eine freiberufliche i.S. des § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG (vgl.
z.B. zur Trivialsoftware FG Rheinland-Pfalz in EFG 2002, 1046; ähnlich
FG Baden-Württemberg in EFG 2001, 1449). Diese setzt vielmehr voraus,
dass der Steuerpflichtige qualifizierte Software durch eine klassische
ingenieurmäßige Vorgehensweise (Planung, Konstruktion und Überwachung)
entwickelt. Das hat das FG im Streitfall festgestellt. Hiergegen hat das
FA keine Einwendungen gemäß § 118 Abs. 2 FGO erhoben.
4. Der erkennende Senat weicht mit dieser Entscheidung von der
Rechtsprechung des IV. Senats des BFH ab. Der IV. Senat des BFH hat auf
Anfrage der Abweichung zugestimmt (§ 11 Abs. 3 FGO).
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