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Berufsbild

Steuerrechtliche Einordnung

Heilpraktiker-Ausbildung: Kosten steuermindernd absetzbar?

 

 

Berufsbild

Die Tätigkeit als Heilpraktiker ist die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde am Menschen - ausgenommen Zahnheilkunde - durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes1)

Steuerrechtliche Einordnung

Der Heilpraktiker gehört einkommensteuerrechtlich zu den sog. "Katalogberufen" des § 18 EStG und gehört damit auch steuerrechtlich den Freien Berufen an.

 

Heilpraktiker-Ausbildung: Kosten steuermindernd absetzbar?

In der Praxis immer wieder umstritten ist die Frage, ob die Ausbildung zum Heilpraktiker nun steuerlich vollständig abziehbare Fortbildungskosten sind, oder aber lediglich beschränkt abziehbare Ausbildungskosten. Das Kriterium, auf das es dabei ankommt, ist die Frage, ob derjenige, der sich aus- oder weiterbildet, nach Abschluss der Ausbildung in einem neuen Beruf tätig wird oder ob er lediglich seine Kenntnisse in dem bisher ausgeübten Beruf erweitert hat. Letzteres führt dazu, dass die Kosten als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden. Hat die Bildungsmaßnahme jedoch zum Ziel, sich für einen anderen als den ausgeübten Beruf zu qualifizieren, so können lediglich 1.800 DM als Sonderausgaben abgezogen werden.

Die Frage beschäftigt auch immer wieder die Finanzgerichte. Im Falle einer Krankenschwester, die sich zur Heilpraktikerin hat ausbilden lassen, hat ein Finanzgericht folgendermaßen entschieden:

Die Ausbildung zur Heilpraktikerin eröffnet einer Krankenschwester die Möglichkeit der beruflichen Neuorientierung, da sich der Beruf der Heilpraktikerin insbesondere im Hinblick auf die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit so erheblich von dem Beruf der Krankenschwester unterscheidet. Somit ist mit dem Wechsel der Tätigkeit zwangsläufig auch ein inhaltlicher Berufswechsel, d. h. ein Wechsel der Berufsart verbunden.

Folgende Gründe führen zu der für die Krankenschwester nachteiligen Entscheidung: Die Krankenschwester will nach eigenen Angaben nach dem Abschluss der Ausbildung zur Heilpraktikerin freiberuflich bei einem Heilpraktiker arbeiten. Damit will sie einer anderen, ihrer bisherigen Tätigkeit als Krankenschwester nicht vergleichbaren Tätigkeit nachgehen. Die Änderung der beruflichen Betätigung kommt einem Wechsel der Berufsart gleich. 

Dieses ergibt sich aus dem Vergleich der beiden Berufsbilder. Aufgabe eines Heilpraktikers ist es, entsprechend der Tätigkeit eines Arztes die Ursachen von Erkrankungen zu entdecken und die Patienten passend zu der von ihm gestellten Diagnose unter Auswahl der geeigneten Heilmethode zu behandeln. 

Hiervon unterscheidet sich die Tätigkeit der Krankenschwester insbesondere dadurch, dass die Krankenschwester nicht selbst die Diagnose stellt und die Heilmethode auswählt, sondern eine Behandlung der Patienten unter der Aufsicht bzw. nach den Anweisungen eines Arztes oder Heilpraktikers ausgeführt. Im Gegensatz zum Heilpraktiker hat die Krankenschwester eben keine Entscheidungsbefugnis dahin gehend, ob und welche diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen im jeweiligen Fall anzuwenden sind. 

Diese erhebliche Abweichung in bezug auf die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit zeigt sich auch in der Zuordnung der Tätigkeit der Krankenschwestern und Krankenpfleger zu den Heilhilfsberufen. Heilhilfsberufe sind Heilberufe, die kein ärztliches Fachwissen erfordern und sich auf Teilbereiche der Heilkunde erstrecken und bei denen die Ausübenden unter der Aufsicht eines Arztes, Heilpraktikers usw., also als Helfer der verantwortlichen Entscheidungsträger tätig werden (BFH BStBl II 1998, 453). 

Hierdurch wird in gleicher Weise deutlich, dass es sich bei den Berufen Krankenschwester und Heilpraktiker um zwei vollkommen unterschiedliche Berufsbilder handelt und die Ausbildung zur Heilpraktikerin nicht lediglich eine Höherqualifizierung im Beruf der Krankenschwester darstellt. 

Zwar ist nicht auszuschließen, dass die Krankenschwester mit dem Besuch der Lehrgänge inhaltlich an bereits vorhandenes Wissen und Fähigkeiten angeknüpft und diese weiterentwickelt hat. Jedoch ist mit einem erfolgreichen Abschluss der Lehrgänge, wie ihn die Krankenschwester anstrebt, durch die veränderten Rahmenbedingungen bei der anschließenden Berufsausübung, insbesondere durch nunmehr originäre Entscheidungsbefugnis, auch in erheblichem Maße eine Neuorientierung und ein inhaltlicher Berufswechsel verbunden.

Für die Auffassung, daß der Krankenschwester mit der Ausbildung ein neues Berufsbild vermittelt wird, spricht auch, dass sie erst nach Bestehen einer staatlichen Prüfung der Wechsel in den Beruf der Heilpraktikerin erlaubt ist. Zwar ist die fachliche Ausbildung von Heilpraktikern nicht gesetzlich geregelt, jedoch bedarf nach § 1 Abs. 1 Heilpraktiker-Gesetz (HPG) jede Person der Erlaubnis, die als Heilpraktiker tätig sein will, ohne als Arzt bestellt zu sein. Diese Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG i. d. F. der 2. DVO-HPG von einer Überprüfung der Kenntnisse durch das Gesundheitsamt abhängig. Im Ergebnis ist damit eine staatliche Prüfung die gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Erlangung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes und damit auch zur Führung der Berufsbezeichnung. Die Ausbildung vermittelte somit nicht lediglich eine höhere Qualifikation in dem bereits ausgeübten Beruf als Krankenschwester, sondern sie ermöglichte gleichfalls maßgeblich den Erwerb von Qualifikationen, die für die Ausübung des Berufes als Heilpraktikerin zwingend erforderlich sind und deren Fehlen die Versagung der Erlaubnis zur Ausübung des Berufes hat.

 

Praxishinweis:

Hätte die Krankenschwester die Ausbildung lediglich mit dem Ziel vorgenommen, sich in ihrem angestammten Beruf weiterzubilden - beispielsweise neue Sichtweisen zur Pflege von Kranken zu erlangen -, und hätte sie nach Abschluss der Ausbildung weiterhin als Krankenschwester gearbeitet, hätte sie große Chancen gehabt, die Kosten in voller Höhe als steuermindernd anerkannt zu bekommen.

Dann wäre es auch nicht schädlich gewesen, wenn sie - sagen wir nach 2 Jahren - sich anders entschlossen, und den Beruf als freiberufliche Heilpraktikerin ergriffen hätte

 

Quellen: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7. Niedersächsisches Finanzgericht vom 30.6.2000, EFG 2000, S. 1062 - rechtskräftig; vgl. auch FG Münster in EFG 1997, 466, FG Düsseldorf in EFG 1998, 939 und FG Baden-Württemberg, Außensenate Stuttgart, in EFG 1999, 221.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Jasper Steuerberater

 

Köln, 01.08.2010

  1. I.d.F. BGBl Teil III, Gliederungsnummer 2122-2 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 2. 3. 1974 (BGBl. I S. 469)