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Berufsbild
Steuerrechtliche
Einordnung
Heilpraktiker-Ausbildung:
Kosten steuermindernd absetzbar?
Berufsbild
Die
Tätigkeit als Heilpraktiker ist die berufsmäßige Ausübung der
Heilkunde am Menschen - ausgenommen Zahnheilkunde - durch den Inhaber
einer Erlaubnis nach § 1 Abs. 1 des Heilpraktikergesetzes.
Steuerrechtliche
Einordnung
Der
Heilpraktiker gehört einkommensteuerrechtlich zu den sog.
"Katalogberufen" des § 18 EStG und gehört damit auch
steuerrechtlich den Freien Berufen an.
In
der Praxis immer wieder umstritten ist die Frage, ob die Ausbildung zum
Heilpraktiker nun steuerlich vollständig abziehbare Fortbildungskosten
sind, oder aber lediglich beschränkt abziehbare Ausbildungskosten. Das
Kriterium, auf das es dabei ankommt, ist die Frage, ob derjenige, der sich
aus- oder weiterbildet, nach Abschluss der Ausbildung in einem neuen Beruf
tätig wird oder ob er lediglich seine Kenntnisse in dem bisher
ausgeübten Beruf erweitert hat. Letzteres führt dazu, dass die Kosten
als Werbungskosten oder Betriebsausgaben anerkannt werden. Hat die
Bildungsmaßnahme jedoch zum Ziel, sich für einen anderen als den
ausgeübten Beruf zu qualifizieren, so können lediglich 1.800 DM als
Sonderausgaben abgezogen werden.
Die
Frage beschäftigt auch immer wieder die Finanzgerichte. Im Falle einer
Krankenschwester, die sich zur Heilpraktikerin hat ausbilden lassen, hat
ein Finanzgericht folgendermaßen entschieden:
Die
Ausbildung zur Heilpraktikerin eröffnet einer Krankenschwester die Möglichkeit
der beruflichen Neuorientierung, da sich der
Beruf der Heilpraktikerin insbesondere im Hinblick auf die
Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit so erheblich von dem Beruf der
Krankenschwester unterscheidet. Somit ist mit dem Wechsel der Tätigkeit
zwangsläufig auch ein inhaltlicher Berufswechsel, d. h. ein Wechsel
der Berufsart verbunden.
Folgende
Gründe führen zu der für die Krankenschwester nachteiligen
Entscheidung: Die Krankenschwester will nach eigenen Angaben nach dem Abschluss
der Ausbildung zur Heilpraktikerin freiberuflich bei einem Heilpraktiker
arbeiten. Damit will sie einer anderen, ihrer bisherigen Tätigkeit als
Krankenschwester nicht vergleichbaren Tätigkeit nachgehen. Die Änderung
der beruflichen Betätigung kommt einem Wechsel der Berufsart
gleich.
Dieses
ergibt sich aus dem Vergleich der beiden Berufsbilder. Aufgabe eines
Heilpraktikers ist es, entsprechend der Tätigkeit eines Arztes die
Ursachen von Erkrankungen zu entdecken und die Patienten passend zu der
von ihm gestellten Diagnose unter Auswahl der geeigneten Heilmethode zu
behandeln.
Hiervon
unterscheidet sich die Tätigkeit der Krankenschwester insbesondere
dadurch, dass die Krankenschwester nicht selbst die Diagnose stellt und
die Heilmethode auswählt, sondern eine Behandlung der Patienten unter der
Aufsicht bzw. nach den Anweisungen eines Arztes oder Heilpraktikers ausgeführt.
Im Gegensatz zum Heilpraktiker hat die Krankenschwester eben keine
Entscheidungsbefugnis dahin gehend, ob und welche diagnostischen und
therapeutischen Maßnahmen im jeweiligen Fall anzuwenden sind.
Diese
erhebliche Abweichung in bezug auf die Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit
zeigt sich auch in der Zuordnung der Tätigkeit der Krankenschwestern und
Krankenpfleger zu den Heilhilfsberufen. Heilhilfsberufe sind Heilberufe,
die kein ärztliches Fachwissen erfordern und sich auf Teilbereiche der
Heilkunde erstrecken und bei denen die Ausübenden unter der Aufsicht
eines Arztes, Heilpraktikers usw., also als Helfer der verantwortlichen
Entscheidungsträger tätig werden (BFH BStBl II 1998, 453).
Hierdurch
wird in gleicher Weise deutlich, dass es sich bei den Berufen
Krankenschwester und Heilpraktiker um zwei vollkommen unterschiedliche
Berufsbilder handelt und die Ausbildung zur Heilpraktikerin nicht
lediglich eine Höherqualifizierung im Beruf der Krankenschwester
darstellt.
Zwar
ist nicht auszuschließen, dass die Krankenschwester mit dem Besuch der
Lehrgänge inhaltlich an bereits vorhandenes Wissen und Fähigkeiten
angeknüpft und diese weiterentwickelt hat. Jedoch ist mit einem
erfolgreichen Abschluss der Lehrgänge, wie ihn die Krankenschwester
anstrebt, durch die veränderten Rahmenbedingungen bei der anschließenden
Berufsausübung, insbesondere durch nunmehr originäre
Entscheidungsbefugnis, auch in erheblichem Maße eine Neuorientierung und
ein inhaltlicher Berufswechsel verbunden.
Für
die Auffassung, daß der Krankenschwester mit der Ausbildung ein neues
Berufsbild vermittelt wird, spricht auch, dass sie erst nach Bestehen
einer staatlichen Prüfung der Wechsel in den Beruf der Heilpraktikerin
erlaubt ist. Zwar ist die fachliche Ausbildung von Heilpraktikern nicht
gesetzlich geregelt, jedoch bedarf nach § 1 Abs. 1
Heilpraktiker-Gesetz (HPG) jede Person der Erlaubnis, die als
Heilpraktiker tätig sein will, ohne als Arzt bestellt zu sein. Diese
Erlaubnis ist nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HPG i. d. F.
der 2. DVO-HPG von einer Überprüfung der Kenntnisse durch das
Gesundheitsamt abhängig. Im Ergebnis ist damit eine staatliche Prüfung
die gesetzlich vorgeschriebene Voraussetzung für die Erlangung der
Erlaubnis zur Ausübung des Berufes und damit auch zur Führung der
Berufsbezeichnung. Die Ausbildung vermittelte somit nicht lediglich eine höhere
Qualifikation in dem bereits ausgeübten Beruf als Krankenschwester,
sondern sie ermöglichte gleichfalls maßgeblich den Erwerb von
Qualifikationen, die für die Ausübung des Berufes als Heilpraktikerin
zwingend erforderlich sind und deren Fehlen die Versagung der Erlaubnis
zur Ausübung des Berufes hat.
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Praxishinweis:
Hätte
die Krankenschwester die Ausbildung lediglich mit dem Ziel
vorgenommen, sich in ihrem angestammten Beruf weiterzubilden -
beispielsweise neue Sichtweisen zur Pflege von Kranken zu erlangen
-, und hätte sie nach Abschluss der Ausbildung weiterhin als
Krankenschwester gearbeitet, hätte sie große Chancen gehabt, die
Kosten in voller Höhe als steuermindernd anerkannt zu bekommen.
Dann
wäre es auch nicht schädlich gewesen, wenn sie - sagen wir nach
2 Jahren - sich anders entschlossen, und den Beruf als
freiberufliche Heilpraktikerin ergriffen hätte |
Quellen:
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, § 10
Abs. 1 Nr. 7. Niedersächsisches
Finanzgericht vom 30.6.2000, EFG
2000, S. 1062 - rechtskräftig; vgl. auch FG
Münster in EFG 1997, 466, FG Düsseldorf in EFG 1998, 939 und FG Baden-Württemberg,
Außensenate Stuttgart, in EFG 1999, 221.
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