Beratung > Branchenberatung > Arzt

 

Mandantenbereich Ärzte

Ärzte

 

Streit um Umsatzsteuerpflicht bei Ärzten

Gutachtliche Leistungen sollen mit 16% Umsatzsteuer belastet werden

Augenarzt und gewerbliche Einkünfte

Vorsicht bei Kontaktlinsenverkauf

Krankenhausarzt

Wie sind die Einnahmen zu klassifizieren?

Mitarbeiterbeteiligungen im Krankenhaus

Sind liquidationsberechtigte Krankenhausärzte freiberuflich tätig?

Gutachtertätigkeit an Universitätskliniken

Entscheidend ist, wer mit dem Gutachten beauftragt wurde

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Streit um Umsatzsteuerpflicht bei Ärzten

jpd Köln. 02.08.01 Wenn es allein nach dem Bundesfinanzministerium geht, dann werden zukünftig auf gutachtliche Leistungen von Ärzten 16% Umsatzsteuer erhoben. Grundlage für dieses Vorgehen ist ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs, nach dem die Leistungen eines Arztes nur dann von der Umsatzbesteuerung befreit sind, wenn sie der medizinischen Betreuung dienen und dabei ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (Az C 384/98).

Folgt man der Auffassung des Bundesfinanzministers, so sind alle anderen ärztlichen Leistungen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dazu zählen insbesondere die Erstellung von Gutachten über die Berufstauglichkeit oder die Minderung der Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungs- oder in Berufsgenossenschaftsangelegenheiten. Denn hierbei soll kein therapeutischer Zweck verfolgt werden.

Da ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministers bereits im März 2001 im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, muss die Ärzteschaft auf sofort mit den zusätzlichen Steuerbelastungen in Höhe von 16% rechnen. Das bedeutet für sie in aller Regel eine entsprechende Minderung der gutachtlichen Honorare. Denn die Auftraggeber werden ihre Vergütungen nicht um den Steuerbetrag anheben.

Der Ausweg: Sollten Sie als Arzt nur Gutachtertätigkeit in geringfügigem Umfang vornehmen, so gilt für Sie die Kleinunternehmerregelung. Hiernach wird eine Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die steuerpflichtigen Umsätze im vergangenen Jahr nicht mehr als 32 500 DM betragen haben und im laufenden Jahr 100 000 DM nicht übersteigen.

Nicht geklärt ist bisher, wie der Fall zu behandeln ist, wenn der Arzt im Rahmen einer Behandlung sowohl gutachtlich als auch therapeutisch tätig wird. Meines Erachtens muss das Honorar für eine solche Tätigkeit umsatzsteuerbefreit sein, da in aller Regel die Therapie im Vordergrund der ärztlichen Bemühungen steht. Im Falle einer Besteuerung der gemischten Leistungen rate ich Ihnen als Steuerberater zu einem Einspruch.

 

Augenarzt und gewerbliche Einkünfte

jpd Köln. 02.08.01 Die selbständig ausgeübte Tätigkeit als Facharzt für Augenheilkunde  ist eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Zu der Frage, ob Einnahmen einer ärztlichen Gemeinschaftspraxis aus der Anpassung und dem Verkauf von Kontaktlinsen, aus dem Verkauf von Pflegemitteln bei Augenärzten,  hat das Bundesfinanzministerium wie folgt Stellung genommen (BMF BStBl I 1997, 566)

  1. Die Honorare, die ein Augenarzt für das Anpassen von Kontaktlinsen nach einer augenärztlichen Untersuchung erhält, sind den Einnahmen aus der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen. 

  2. Der Verkauf von Kontaktlinsen, Pflegemitteln durch Augenärzte ist keine Ausübung der Heilkunde. Die Einnahmen des Arztes hieraus sind deshalb als Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu behandeln. 

  3. Erzielt eine ärztliche Gemeinschaftspraxis auch Einnahmen aus einer gewerblichen Tätigkeit, gelten die Einkünfte der ärztlichen Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb (sog. Abfärberegelung: § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der Verkauf der in Nr. 2 bezeichneten Gegenstände durch eine ärztliche Gemeinschaftspraxis führt also dazu, dass auch die Einnahmen aus der ärztlichen Tätigkeit als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu behandeln sind. 

  4. Wird die Beschaffung und der Verkauf der oben genannten Gegenstände jedoch durch eine andere Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vorgenommen, tritt die Folge einer Abfärbung nicht ein, und zwar selbst dann nicht, wenn ganz oder teilweise die gleichen Personen an der ärztlichen Gemeinschaftspraxis und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beteiligt sind (BFH BStBl II 1996, 264)..  Die Abfärberegelung ist nämlich auf die ansonsten freiberuflich tätige ärztliche Gemeinschaftspraxis dann nicht anzuwenden, wenn die Beteiligung an der gewerblich tätigen Gesellschaft von einem, mehreren oder allen Gesellschaftern der ärztlichen Gemeinschaftspraxis persönlich oder von einer Schwestergesellschaft der ärztlichen Gemeinschaftspraxis gehalten wird (BMF BStBl I 1966, 621). 

    Die Tätigkeit der gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich eindeutig von der Tätigkeit der ärztlichen Gemeinschaftspraxis abgrenzen lassen. Dies setzt voraus: 
    Der Gesellschaftsvertrag muss so gestaltet sein, daß die Gesellschaft wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell von der ärztlichen Gemeinschaftspraxis unabhängig ist. Es sind getrennte Aufzeichnungen oder Bücher zu führen, besondere Bank- und Kassenkonten einzurichten sowie eigene Rechnungsformulare zu verwenden

    Die zur gewerbliche Tätigkeit gehörenden Gegenstände sind getrennt vom Betriebsvermögen der ärztlichen Gemeinschaftspraxis zu lagern. Überwiegend im Zusammenhang mit der dieser Gegenstände genutzte Wirtschaftsgüter gehören zum Betriebsvermögen der gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts

  5. Überlässt die ärztliche Gemeinschaftspraxis der gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts für deren Zwecke Personal, Räume oder Einrichtungen usw. gegen Aufwendungsersatz, führt dies bei der ärztlichen Gemeinschaftspraxis wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht zu Einkünften aus Gewerbebetrieb. Kann die Höhe dieser Aufwendungen nicht nach dem Verursacherprinzip ermittelt werden, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie entsprechend dem Verhältnis der Umsätze beider Gesellschaften zueinander oder nach einem entsprechenden Schlüssel geschätzt werden und der geschätzte Betrag der ärztlichen Gemeinschaftspraxis erstattet wird. Die ärztliche Gemeinschaftspraxis hat einen Aufwendungsersatz durch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Rahmen ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu erfassen. 

Also: Erbringen Sie in Ihrer ärztlichen Gemeinschaftspraxis neben freiberuflicher Leistungen auch gewerbliche Leistungen, kann die Abfärbewirkung dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer zweiten Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt wird[ (BFH BStBl II  1998, 603). Hierzu sollte ein weiterer Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.

Sie sehen: Die Frage, ob Einkünfte aus Heilkunde oder aus Gewerbebetrieb vorliegt, kann im Einzelfall ziemlich schwierig sein und richtet sich auch danach, wie Sie Ihre Praxis organisiert haben. Die Finanzgerichte und auch die Verwaltung haben strenge Kriterien aufgestellt. Fragen Sie den Steuerberater Ihres Vertrauens danach, wie Sie am besten verfahren sollen. 

Krankenhausarzt

jpd Köln. 02.08.01 Der Krankenhausarzt ist in aller Regel bei dem Krankenhaus, für das er tätig ist, angestellt. Er bezieht ein festes Gehalt, hat also Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.. Neben der Krankenhaustätigkeit können die Krankenhausärzte aber auch eine eigene Praxis betreiben. Die Einnahmen hieraus sind Einnahmen aus selbständiger Arbeit.

Eine Besonderheit besteht bei Chefärzten, die berechtigt sind, von Privatpatienten nach eigenem Ermessen Vergütungen zu fordern. Die Honorare aus diesen Behandlungen sind ihnen als Einnahmen aus selbständiger Arbeit zuzurechnen. Das gilt selbst dann, wenn die Honorare direkt dem Assistenzarzt zufließen (RFH RStBl. 1935, 1570).

Mitarbeiterbeteiligungen im Krankenhaus

(BMF BStB I  1982, 530)

jpd Köln. 02.08.0 Vergütungen, die Arbeitnehmer eines Krankenhausträgers als Anteil an den Liquidationseinnahmen der liquidationsberechtigen Krankenhausärzte erhalten, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BFH BStBl II  1972, 213). Wenn die Mitarbeit im Liquidationsbereich im Rahmen des Dienstverhältnisses geschuldet wird, muss das Krankenhaus für die Lohnversteuerung sorgen. Beruht die Mitarbeit ausschließlich auf einer Vereinbarung zwischen dem Chefarzt und den mithelfenden Ärzten (sog. Lohnzahlungen Dritter), so muss der Chefarzt für die Lohnabrechnung und das Abführen der Lohnsteuer und der Sozialversicherungsabgaben sorgen.

Fließen Vergütungen in einen Liquidationspool und werden sie nach einem bestimmten Verteilungsschlüssel verteilt, so gilt der liquidationsberechtigte Arzt ebenfalls als Arbeitgeber, der die Lohnsteuer berechnen, einbehalten und abzuführen hat.

Gutachtertätigkeit an Universitätskliniken

Erstellen angestellte Assistenzärzte an Universitätskliniken Gutachten, die bei der Klinik oder einem dazugehörigen Institut bestellt worden sind, so werden sie nichtselbständig tätig (BFH BStBl III 1956, 187)und zwar im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses. Es liegt nicht etwa ein zweites Angestelltenverhältnis vor (womit auch klar ist, dass keine zweite Lohnsteuerkarte vorgelegt werden muss).

Werden mit den Gutachten nicht die Kliniken direkt, sondern bestimmte Ärzte beauftragt, die bei der Klinik angestellt sind, so sind die Honorare hieraus Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Werden von den selbständig tätig werdenden Ärzten wiederum Assistenzärzte als Mitarbeiter für das Gutachten gewonnen, so sind die Einnahmen auch bei ihnen Einnahmen aus selbständiger Arbeit.

 

Jasper Steuerberatung

 

Stand: 01.08.2010