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Streit
um Umsatzsteuerpflicht bei Ärzten
Gutachtliche
Leistungen sollen mit 16% Umsatzsteuer belastet werden
Augenarzt
und gewerbliche Einkünfte
Vorsicht
bei Kontaktlinsenverkauf
Krankenhausarzt
Wie
sind die Einnahmen zu klassifizieren?
Mitarbeiterbeteiligungen
im Krankenhaus
Sind
liquidationsberechtigte Krankenhausärzte freiberuflich tätig?
Gutachtertätigkeit
an Universitätskliniken
Entscheidend
ist, wer mit dem Gutachten beauftragt wurde
Streit
um Umsatzsteuerpflicht bei Ärzten
jpd
Köln. 02.08.01 Wenn
es allein nach dem Bundesfinanzministerium geht, dann werden zukünftig
auf gutachtliche Leistungen von Ärzten 16% Umsatzsteuer erhoben.
Grundlage für dieses Vorgehen ist ein Urteil des Europäischen
Gerichtshofs, nach dem die Leistungen eines Arztes nur dann von der
Umsatzbesteuerung befreit sind, wenn sie der medizinischen Betreuung
dienen und dabei ein therapeutisches Ziel im Vordergrund steht (Az C
384/98).
Folgt
man der Auffassung des Bundesfinanzministers, so sind alle anderen
ärztlichen Leistungen der
Umsatzsteuer zu unterwerfen. Dazu zählen insbesondere die Erstellung von
Gutachten über die Berufstauglichkeit oder die Minderung der
Erwerbsfähigkeit in Sozialversicherungs- oder in
Berufsgenossenschaftsangelegenheiten. Denn hierbei soll kein
therapeutischer Zweck verfolgt werden.
Da
ein entsprechendes Schreiben des Bundesfinanzministers bereits im März
2001 im Bundessteuerblatt veröffentlicht wurde, muss die Ärzteschaft auf
sofort mit den zusätzlichen Steuerbelastungen in Höhe von 16% rechnen.
Das bedeutet für sie in aller Regel eine entsprechende Minderung der
gutachtlichen Honorare. Denn die Auftraggeber werden ihre Vergütungen
nicht um den Steuerbetrag anheben.
Der
Ausweg: Sollten Sie als Arzt nur Gutachtertätigkeit in geringfügigem
Umfang vornehmen, so gilt für Sie die Kleinunternehmerregelung. Hiernach
wird eine Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn die steuerpflichtigen Umsätze
im vergangenen Jahr nicht mehr als 32 500 DM betragen haben und im laufenden
Jahr 100 000 DM nicht übersteigen.
Nicht
geklärt ist bisher, wie der Fall zu behandeln ist, wenn der Arzt im
Rahmen einer Behandlung sowohl gutachtlich als auch therapeutisch tätig
wird. Meines Erachtens muss das Honorar für eine solche Tätigkeit
umsatzsteuerbefreit sein, da in aller Regel die Therapie im Vordergrund
der ärztlichen Bemühungen steht. Im Falle einer Besteuerung der
gemischten Leistungen rate ich Ihnen als Steuerberater zu einem Einspruch.
Augenarzt
und gewerbliche Einkünfte
jpd
Köln. 02.08.01 Die
selbständig ausgeübte Tätigkeit als Facharzt für Augenheilkunde
ist eine freiberufliche Tätigkeit im Sinne des Einkommensteuergesetzes (§
18 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Zu der Frage, ob Einnahmen einer ärztlichen
Gemeinschaftspraxis aus der Anpassung und dem Verkauf von Kontaktlinsen,
aus dem Verkauf von Pflegemitteln bei Augenärzten, hat das Bundesfinanzministerium
wie folgt Stellung genommen (BMF
BStBl I 1997, 566):
-
Die
Honorare, die ein Augenarzt für das Anpassen von Kontaktlinsen nach
einer augenärztlichen Untersuchung erhält, sind den Einnahmen aus
der freiberuflichen Tätigkeit zuzuordnen.
-
Der
Verkauf von Kontaktlinsen, Pflegemitteln durch Augenärzte ist keine
Ausübung der Heilkunde. Die Einnahmen des Arztes hieraus sind deshalb
als Einnahmen aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu behandeln.
-
Erzielt
eine ärztliche Gemeinschaftspraxis auch Einnahmen aus einer
gewerblichen Tätigkeit, gelten die Einkünfte der ärztlichen
Gemeinschaftspraxis in vollem Umfang als Einkünfte aus Gewerbebetrieb
(sog. Abfärberegelung: § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG). Der Verkauf der in
Nr. 2 bezeichneten Gegenstände durch eine ärztliche
Gemeinschaftspraxis führt also dazu, dass auch die Einnahmen aus der
ärztlichen Tätigkeit als Einnahmen aus Gewerbebetrieb zu behandeln
sind.
-
Wird
die Beschaffung und der Verkauf der oben genannten Gegenstände jedoch
durch eine andere Gesellschaft des bürgerlichen Rechts vorgenommen,
tritt die Folge einer Abfärbung nicht ein, und zwar selbst dann
nicht, wenn ganz oder teilweise die gleichen Personen an der ärztlichen
Gemeinschaftspraxis und der Gesellschaft bürgerlichen Rechts
beteiligt sind (BFH
BStBl II 1996, 264)..
Die Abfärberegelung ist nämlich auf die ansonsten freiberuflich tätige
ärztliche Gemeinschaftspraxis dann nicht anzuwenden, wenn die
Beteiligung an der gewerblich tätigen Gesellschaft von einem,
mehreren oder allen Gesellschaftern der ärztlichen
Gemeinschaftspraxis persönlich oder von einer Schwestergesellschaft
der ärztlichen Gemeinschaftspraxis gehalten wird (BMF
BStBl I 1966, 621).
Die Tätigkeit der
gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts muss sich eindeutig von
der Tätigkeit der ärztlichen Gemeinschaftspraxis abgrenzen lassen.
Dies setzt voraus:
Der Gesellschaftsvertrag muss so gestaltet sein, daß die Gesellschaft
wirtschaftlich, organisatorisch und finanziell von der ärztlichen
Gemeinschaftspraxis unabhängig ist. Es sind getrennte Aufzeichnungen
oder Bücher zu führen, besondere Bank- und Kassenkonten einzurichten
sowie eigene Rechnungsformulare zu verwenden.
Die zur gewerbliche Tätigkeit
gehörenden Gegenstände sind getrennt vom Betriebsvermögen der ärztlichen
Gemeinschaftspraxis zu lagern. Überwiegend im Zusammenhang mit der
dieser Gegenstände genutzte Wirtschaftsgüter gehören zum
Betriebsvermögen der gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen Rechts
-
Überlässt
die ärztliche Gemeinschaftspraxis der gewerblichen Gesellschaft bürgerlichen
Rechts für deren Zwecke Personal, Räume oder Einrichtungen usw.
gegen Aufwendungsersatz, führt dies bei der ärztlichen
Gemeinschaftspraxis wegen fehlender Gewinnerzielungsabsicht nicht zu
Einkünften aus Gewerbebetrieb. Kann die Höhe dieser Aufwendungen
nicht nach dem Verursacherprinzip ermittelt werden, ist es nicht zu
beanstanden, wenn sie entsprechend dem Verhältnis der Umsätze beider
Gesellschaften zueinander oder nach einem entsprechenden Schlüssel
geschätzt werden und der geschätzte Betrag der ärztlichen
Gemeinschaftspraxis erstattet wird. Die ärztliche Gemeinschaftspraxis
hat einen Aufwendungsersatz durch die Gesellschaft bürgerlichen
Rechts im Rahmen ihrer Einkünfte aus selbständiger Arbeit zu
erfassen.
Also:
Erbringen Sie in Ihrer ärztlichen Gemeinschaftspraxis neben
freiberuflicher Leistungen auch gewerbliche Leistungen, kann die Abfärbewirkung
dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung von einer
zweiten Personengesellschaft der gemeinschaftlich tätigen Ärzte ausgeübt
wird[ (BFH BStBl II
1998, 603).
Hierzu sollte ein weiterer Gesellschaftsvertrag vereinbart werden.
Sie
sehen: Die Frage, ob Einkünfte aus Heilkunde
oder aus Gewerbebetrieb vorliegt, kann im Einzelfall ziemlich schwierig
sein und richtet sich auch danach, wie Sie Ihre Praxis organisiert haben.
Die Finanzgerichte und auch die Verwaltung haben strenge Kriterien
aufgestellt. Fragen Sie den Steuerberater Ihres Vertrauens danach, wie Sie am
besten verfahren sollen.
jpd
Köln. 02.08.01 Der
Krankenhausarzt ist in aller Regel bei dem Krankenhaus, für das er tätig
ist, angestellt. Er bezieht ein festes Gehalt, hat also Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit.. Neben der Krankenhaustätigkeit können die
Krankenhausärzte aber auch eine eigene Praxis betreiben. Die Einnahmen
hieraus sind Einnahmen aus selbständiger Arbeit.
Eine
Besonderheit besteht bei Chefärzten, die berechtigt sind, von
Privatpatienten nach eigenem Ermessen Vergütungen zu fordern. Die
Honorare aus diesen Behandlungen sind ihnen als Einnahmen aus selbständiger
Arbeit zuzurechnen. Das gilt selbst dann, wenn die Honorare direkt dem
Assistenzarzt zufließen (RFH
RStBl. 1935, 1570).
(BMF
BStB I 1982, 530)
jpd
Köln. 02.08.0 Vergütungen,
die Arbeitnehmer eines Krankenhausträgers als Anteil an den
Liquidationseinnahmen der liquidationsberechtigen Krankenhausärzte
erhalten, sind Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (BFH
BStBl II 1972, 213).
Wenn die Mitarbeit im Liquidationsbereich im Rahmen des Dienstverhältnisses
geschuldet wird, muss das Krankenhaus für die Lohnversteuerung sorgen.
Beruht die Mitarbeit ausschließlich auf einer Vereinbarung zwischen dem
Chefarzt und den mithelfenden Ärzten (sog. Lohnzahlungen Dritter), so muss
der Chefarzt für die Lohnabrechnung und das Abführen der Lohnsteuer und
der Sozialversicherungsabgaben sorgen.
Fließen
Vergütungen in einen Liquidationspool und werden sie nach einem
bestimmten Verteilungsschlüssel verteilt, so gilt der
liquidationsberechtigte Arzt ebenfalls als Arbeitgeber, der die Lohnsteuer
berechnen, einbehalten und abzuführen hat.
Erstellen
angestellte Assistenzärzte an Universitätskliniken Gutachten, die bei
der Klinik oder einem dazugehörigen Institut bestellt worden sind, so
werden sie nichtselbständig tätig (BFH
BStBl III 1956, 187)und
zwar im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses. Es liegt nicht etwa ein
zweites Angestelltenverhältnis vor (womit auch klar ist, dass keine
zweite Lohnsteuerkarte vorgelegt werden muss).
Werden
mit den Gutachten nicht die Kliniken direkt, sondern bestimmte Ärzte
beauftragt, die bei der Klinik angestellt sind, so sind die Honorare
hieraus Einnahmen aus selbständiger Arbeit. Werden von den selbständig tätig
werdenden Ärzten wiederum Assistenzärzte als Mitarbeiter für das
Gutachten gewonnen, so sind die Einnahmen auch bei ihnen Einnahmen aus
selbständiger Arbeit.
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