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Bei
der steuerlichen Beratung von Masseuren, medizinischen Bademeistern und
Physiotherapeuten spielen Fortbildungskosten eine besondere Rolle. Die
Finanzämter verweigerten in der Vergangenheit insbesondere langwierige und teure
Weiterbildungskosten zum Physiotherapeuten den Abzug als steuermindernde
Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Begründung: Es handele sich um
unterschiedliche Berufe. Die Aufwendungen seien somit als
Ausbildungskosten in einem nicht ausgebildeten Beruf zu qualifizieren. Die
Folge: Die Abzugsfähigkeit der Kosten war stark beschränkt.
Mittlerweile
hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsprechung zur steuerlichen
Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten zugunsten der Steuerbürger stark
verändert. Heutzutage ist es kein Problem sein, sich aus einem gelernten
Beruf heraus in Richtung Physiotherapeut weiterzubilden und die Aus- und
Fortbildungskosten steuermindernd in dem bisherigen Beruf
abzusetzen.
Zu
der Abzugsfähigkeit von Studienkosten hier mehr....
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