Steuerberatung > Unternehmensberatung > 

Einkommensteuer

 

Fortbildung zum Physiotherapeut 

§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 Nr. 7

Neuer Erlass zur Umsatzsteuer

Bei der steuerlichen Beratung von Masseuren, medizinischen Bademeistern und Physiotherapeuten spielen Fortbildungskosten eine besondere Rolle. Die Finanzämter verweigerten in der Vergangenheit insbesondere langwierige und teure Weiterbildungskosten zum Physiotherapeuten den Abzug als steuermindernde Werbungskosten oder Betriebsausgaben. Die Begründung: Es handele sich um unterschiedliche Berufe. Die Aufwendungen seien somit als Ausbildungskosten in einem nicht ausgebildeten Beruf zu qualifizieren. Die Folge: Die Abzugsfähigkeit der Kosten war stark beschränkt. 

Mittlerweile hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Rechtsprechung zur steuerlichen Abzugsfähigkeit von Fortbildungskosten zugunsten der Steuerbürger stark verändert. Heutzutage ist es kein Problem sein, sich aus einem gelernten Beruf heraus in Richtung Physiotherapeut weiterzubilden und die Aus- und Fortbildungskosten steuermindernd in dem bisherigen Beruf abzusetzen. 

Zu der Abzugsfähigkeit von Studienkosten hier mehr....

 

Jasper Steuerberater

 

Köln, 02.11.2011