|
Berufsbild
Der
Beruf "Masseur/Masseurin und medizinische/r Bademeister/in" hat
seit vielen Jahrzehnten eine eigenständige gesetzliche Regelung. Seit 1.
Juni 1994 ist der Beruf in dem Gesetz über die Berufe in der
Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz MPhG) geregelt
und zusammen mit der seit 21.12.1994 gültigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Masseure und medizinische Bademeister mit einem neuen Berufsrecht
ausgestattet.
Masseure,
medizinische Bademeister
So
werden Sie im Steuerrecht eingestuft.
Fortbildung
zum Physiotherapeuten steuerlich gefördert
Bei
der steuerlichen Beratung von Masseuren, medizinischen Bademeistern und
Physiotherapeuten spielen Fortbildungskosten eine besondere Rolle. Die
Finanzämter weigern sich insbesondere bei der umfassendenden
Weiterbildung zum
Physiotherapeuten, die oftmals nicht geringen Kosten als steuermindernde
Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen.
Berufsbild
Der
Beruf "Masseur/Masseurin und medizinische/r Bademeister/in" hat
seit vielen Jahrzehnten eine eigenständige gesetzliche Regelung. Seit 1.
Juni 1994 ist der Beruf in dem Gesetz über die Berufe in der
Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz MPhG) geregelt
und zusammen mit der seit 21.12.1994 gültigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung
für Masseure und medizinische Bademeister mit einem neuen Berufsrecht
ausgestattet.
Der/die
Masseur/in und medizinische Bademeister/in gehören zu den nichtärztlichen
Heilberufen, auch Medizinalfachberufe genannt. Auf dem Gebiet der
Physiotherapie unterstützt er/sie den Arzt/die Ärztin bei dessen/deren
Aufgaben, Krankheiten zu heilen oder zu lindern. Der/die Masseur/in und
medizinische Bademeister/in arbeitet nach ärztlicher Verordnung und
Anweisung, seine/ihre Tätigkeit unterliegt der ärztlichen Überwachung.
Dies schließt nicht aus, daß er/sie Gesunde zu sportlichen,
pflegerischen oder ähnlichen Zwecken auch ohne ärztliche Verordnung
behandeln darf.
Die
Schwerpunkte seiner/ihrer Tätigkeit liegen in der Massagetherapie, der
Bewegungstherapie, der Elektro-, Licht- und Strahlentherapie, der Hydro-,
Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie.
Die
Bewegungstherapie gewinnt auch bei der Tätigkeit des Masseurs/der
Masseurin und medizinischen Bademeisters/Bademeisterin eine zunehmende
Bedeutung und ist vielfach als ergänzende Maßnahme von der
Massagetherapie und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren nicht
zu trennen.
Die
berufliche Tätigkeit des Masseurs/der Masseurin und medizinischen
Bademeisters/Bademeisterin ist vielschichtig und variabel möglich: in
Krankenhäusern unterschiedlicher Fachrichtungen, Spezialkliniken,
Rehabilitationskliniken und zentren, Kureinrichtungen, bei selbständigen
Masseuren/Masseurinnen und medizinischen Bademeister/inne/n oder
Physiotherapeut/inn/en, in Arztpraxen, ebenso in sportmedizinischen und präventivmedizinischen
Einrichtungen, als Lehrkraft in einer Berufsfachschule für Massage und
nicht zuletzt auch in eigener Praxis.
Nachdem
sie üblicherweise eine Anzahl von Jahren im Anstellungsverhältnis tätig
waren und die nötigen Berufserfahrungen gesammelt haben, bauen sich viele
Masseure/Masseurinnen und medizinische Bademeister/innen eigene Praxen mit
Zulassung bei allen Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften und anderen
Sozialversicherungsträgern auf.
Masseure, medizinische Bademeister
Staatlich
geprüfte Masseure bzw. Masseure und medizinische Bademeister (Gesetz
über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und
medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im BGBl
Teil III, Gliederungsnummer 2184-7 veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D
Abschnitt II Nr. 13 des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 i.v.m.
Artikel 1 des Gesetzes vom 23. 9. 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 1080) üben eine ähnliche
heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus, wenn sie als
Heilmasseure tätig werden, nicht aber, wenn sie lediglich oder überwiegend
kosmetische oder Schönheitsmassage durchführen
(BFH
BStBl II 1971, 249).
Typische
Tätigkeiten eines Heilmasseurs sind
-
die
medizinische Fußpflege
-
die
Verabreichung von medizinischen Bädern,
-
Unterwassermassagen,
-
Fangopackungen
(BFH
BStBl II 1985, 676) und
-
Wärmebestrahlungen
Das
gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbständige Leistungen und
nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen.
Fortbildung
zum Physiotherapeut steuerlich gefördert
Bei
der steuerlichen Beratung von Masseuren, medizinischen Bademeistern und
Physiotherapeuten spielen Fortbildungskosten eine besondere Rolle. Die
Finanzämter weigern sich insbesondere bei der umfassendenden
Weiterbildung zum
Physiotherapeuten, die oftmals nicht geringen Kosten als steuermindernde
Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Begründung: Es
handele sich um unterschiedliche Berufe. Die Aufwendungen seien somit als
Ausbildungskosten in einem nicht ausgebildeten Beruf zu qualifizieren. Die
für den Berufsstand negativen Folgen einer solchen Betrachtungsweise: Die
Abzugsfähigkeit der Kosten wird auf 1.800 DM beschränkt. Darüber
hinausgehenden Kosten müssen aus eigener Tasche getragen werden.
Endlich
hat sich nunmehr ein Finanzgericht (Rheinland-Pfalz Urteil vom 24. April
2001 rechtskräftig, Quelle: EFG 2001, Seite 1191) der Angelegenheit angenommen. Das Ergebnis ist überaus
erfreulich: Das Gericht bestätigte die Meinung des klagenden Masseurs:
Der Erwerb der Qualifikation zum Physiotherapeuten durch einen
ausgebildeten Masseur und medizinischen Bademeister ist eine
Fortbildungsmaßnahme. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen sind
deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.
Für
alle, die in ähnlichen Situationen eine Auseinandersetzung mit dem
Finanzamt führen, hier die wichtigsten Argumente:
Abgrenzung
zwischen Aus- und Fortbildung
Aufwendungen
für die berufliche Fort- und Weiterbildung sind nach ständiger
Rechtsprechung der Finanzgerichte Werbungskosten nach § 9 Abs. 1
Satz 1 EStG. Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt,
um in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen
Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser
vorwärts zu kommen (BFH, BStBl II 1981, 216). Hiervon zu
unterscheiden sind die Berufsausbildungskosten, die als Sonderausgaben
lediglich mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM abziehbar sind.
Kosten
der Berufsausbildung liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen,
die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf
notwendig sind (BFH, BStBl II 1985, 94). Hierzu zählen auch
Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die die Grundlage dafür bilden
sollen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln
(BFH, BStBl II 1989, 616, 617).
Bei
Anwendung dieser Grundsätze gilt nunmehr folgendes: Die Aufwendungen
eines ausgebildeten Masseur oder medizinischen Bademeister für einen
Lehrgang zum Erwerb der Qualifikation als Physiotherapeut sind eindeutig
als Fortbildungskosten zu qualifizieren. Ein grundlegender Wechsel des
Berufes ist darin nicht zu erkennen. Beide Tätigkeiten gehören als
Physiotherapie zu dem Fachgebiet der Physikalischen Medizin. Der
inhaltlich-materielle Bezug zwischen dem ausgeübten und dem angestrebten
Beruf ist eng. Dies zeigt sich auch in den Ausbildungsinhalten der Berufe:
Es werden jeweils in weiten Teilen inhaltlich gleiche Fächer vermittelt.
Teilweise besteht nur eine Differenz in der zeitlichen Gewichtung.
Grundlage
der Ausbildung für die Berufe in der Physiotherapie sind das Masseur- und
Physiotherapeutengesetz (vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1084)
sowie die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und
medizinischen Bademeistern und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für
Physiotherapeuten - (beide vom 6. Dezember 1994, BGBl. I S. 3770
und 3786). In § 12 Abs. 1 des Gesetzes i.V.m. der Anlage 2 zur
Prüfungsordnung werden die Voraussetzungen der Zusatzqualifikation
"Physiotherapeut" für den Masseur geregelt. Danach sind zwar
durch den ausgebildeten Masseur insbesondere Ausbildungsdefizite im
Bereich der Krankengymnastik auszugleichen. Aber auch der Erwerb weiterer
Kenntnisse und Fähigkeiten neben der Vertiefung bereits vorhandener muss
zu keinem Berufswechsel führen (BFH, BStBl II 1992, 963).
Bei
der Entscheidung, ob es sich um Fortbildungskosten handelt, ist auch zu
berücksichtigen, dass nach der Anlage 2 der Prüfungsordnung ein Masseur
im Lehrgang zum Physiotherapeuten von 2 900 Stunden für den
Berufsanfänger vorgeschriebener theoretischer Ausbildung nur 1 400
Stunden abzuleisten hat. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung
verkürzt sich der Theorielehrgang bei einer fünfjährigen
Berufserfahrung des Masseurs auf 950 Stunden. Von 1 600 Stunden
praktischer Ausbildung des Berufsanfängers hat der ausgebildete Masseur
700 Stunden abzuleisten, mit fünfjähriger Berufserfahrung nur 400
Stunden. Eine derartige Reduzierung in den Pflichtlehrinhalten gegenüber
der Ausbildung eines Berufsanfängers lässt erkennen, dass bereits in dem
erlernten Beruf des Masseurs die grundlegenden Qualifikationen zur Ausübung
eines nichtärztlichen Heilberufes gelegt wurden, auf denen die
Weiterbildung zum Physiotherapeuten aufbaut.
Entstehungsgeschichte
des Gesetzes
Dies
ergibt sich auch aus den Begründungen zur gesetzlichen Regelung der
Zusatzqualifikation des Masseurs zum Physiotherapeuten. So bringt die
Bundestagsdrucksache 12/5887 zum Ausdruck, dass das Gesetz über die
Heilberufe in der Physiotherapie vom 26. Mai 1994 für den Masseur
die Möglichkeit zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz in einem
ausgeübten Beruf darin sieht, ihm den Zugang zu einer Zusatzqualifikation
zu erleichtern. Es wird festgehalten: "Für diejenigen, die neben dem
Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters zusätzlich die
Qualifikation des Physiotherapeuten erwerben wollen, sieht das Gesetz
gegenüber dem geltenden Recht erleichterte Bedingungen vor (§ 12
Abs. 1)".
Nach
Ansicht des Finanzgerichts stellt auch auf Grund dieser Erwägungen des
Gesetzgebers die erstrebte Zusatzqualifikation eines Masseurs Fortbildung
dar. Die amtliche Begründung macht weiterhin deutlich, dass nach der vor
In-Kraft-Treten des Gesetzes geltenden Rechtslage eine annähernd gleiche
zeitliche Gewichtung der Ausbildungsgänge zum Masseur und zum
Krankengymnast im theoretischen und praktischen Bereich gegeben war. Die
zeitlich deutliche Ausweitung der Ausbildung zum Physiotherapeuten mit stärkerer
Betonung der theoretischen Ausbildung wird in der amtlichen Begründung
mit der modernen Entwicklung im Bereich der Physiotherapie begründet.
Durch sich ändernde berufliche Anforderungen in der Physiotherapie sieht
der Gesetzgeber den Masseur der Gefahr ausgesetzt, mit seiner
Qualifikation in der beruflichen Praxis gegenüber dem Physiotherapeuten
zu verlieren. Dies soll für interessierte Masseure durch eine
erleichterte Zusatzqualifikation vermieden werden. Gerade darin liegt der
Charakter einer Fortbildungsmaßnahme. Es geht um den Erhalt und die
Sicherung der bestehenden Einnahmen im ausgeübten Beruf.
Kein
grundlegender Wechsel der Berufsart
Mit
der zusätzlichen Möglichkeit, krankengymnastische Leistungen zu
erbringen, ist letztlich auch keine wesentlich andere berufliche,
gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung zu erwarten. Es bietet sich
auch nicht die Grundlage für eine anders als bisher geartete
Lebensgestaltung. Beiden Berufen steht die Möglichkeit offen, sich als
Angestellter oder im Rahmen einer freiberuflichen Praxis zu betätigen. Es
ist zwar nicht zu verkennen, dass sich Physiotherapeuten oft bessere
Verdienstmöglichkeiten als Masseuren/medizinischen Bademeistern eröffnen.
Auch in der praktischen Arbeit ergeben sich Unterschiede. So wird der
Physiotherapeut nach ärztlicher Verordnung tätig, in dem er durch einen
eigenen Befund im Zusammenwirken mit dem Patienten eine Behandlungsplan
entwirft. Der Masseur wird auf ärztliche Verordnung und Anweisung tätig,
er unterliegt der ärztlichen Überwachung. In der Berufspraxis zeigt sich
aber, dass mit diesen Unterschieden kein derartiger qualitativer
Unterschied der beruflichen Tätigkeit verbunden ist, der im Sinne eines
grundlegenden Wechsels zur Aufgabe des Masseurberufes führen würde. So
wird nach seiner zusätzlichen Qualifikation zum Physiotherapeuten der
Betreffende Leistungen auch noch in seinem ursprünglichen
Ausbildungsberuf erbringen. Insbesondere ist bei einer freiberuflichen Tätigkeit
nicht zu erwarten, dass Leistungen eines Masseurs durch den
Physiotherapeuten grundsätzlich nicht mehr erbracht werden.
|