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 Medizinische Bademeister, Masseure

 

 

Berufsbild

Der Beruf "Masseur/Masseurin und medizinische/r Bademeister/in" hat seit vielen Jahrzehnten eine eigenständige gesetzliche Regelung. Seit 1. Juni 1994 ist der Beruf in dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) geregelt und zusammen mit der seit 21.12.1994 gültigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister mit einem neuen Berufsrecht ausgestattet.

Masseure, medizinische Bademeister

So werden Sie im Steuerrecht eingestuft.

Fortbildung zum Physiotherapeuten steuerlich gefördert

Bei der steuerlichen Beratung von Masseuren, medizinischen Bademeistern und Physiotherapeuten spielen Fortbildungskosten eine besondere Rolle. Die Finanzämter weigern sich insbesondere bei der umfassendenden Weiterbildung  zum Physiotherapeuten, die oftmals nicht geringen Kosten als steuermindernde Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Berufsbild

Der Beruf "Masseur/Masseurin und medizinische/r Bademeister/in" hat seit vielen Jahrzehnten eine eigenständige gesetzliche Regelung. Seit 1. Juni 1994 ist der Beruf in dem Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz – MPhG) geregelt und zusammen mit der seit 21.12.1994 gültigen Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Masseure und medizinische Bademeister mit einem neuen Berufsrecht ausgestattet.

Der/die Masseur/in und medizinische Bademeister/in gehören zu den nichtärztlichen Heilberufen, auch Medizinalfachberufe genannt. Auf dem Gebiet der Physiotherapie unterstützt er/sie den Arzt/die Ärztin bei dessen/deren Aufgaben, Krankheiten zu heilen oder zu lindern. Der/die Masseur/in und medizinische Bademeister/in arbeitet nach ärztlicher Verordnung und Anweisung, seine/ihre Tätigkeit unterliegt der ärztlichen Überwachung. Dies schließt nicht aus, daß er/sie Gesunde zu sportlichen, pflegerischen oder ähnlichen Zwecken auch ohne ärztliche Verordnung behandeln darf.

Die Schwerpunkte seiner/ihrer Tätigkeit liegen in der Massagetherapie, der Bewegungstherapie, der Elektro-, Licht- und Strahlentherapie, der Hydro-, Balneo-, Thermo- und Inhalationstherapie.

Die Bewegungstherapie gewinnt auch bei der Tätigkeit des Masseurs/der Masseurin und medizinischen Bademeisters/Bademeisterin eine zunehmende Bedeutung und ist vielfach als ergänzende Maßnahme von der Massagetherapie und anderer physikalisch-therapeutischer Verfahren nicht zu trennen.

Die berufliche Tätigkeit des Masseurs/der Masseurin und medizinischen Bademeisters/Bademeisterin ist vielschichtig und variabel möglich: in Krankenhäusern unterschiedlicher Fachrichtungen, Spezialkliniken, Rehabilitationskliniken und –zentren, Kureinrichtungen, bei selbständigen Masseuren/Masseurinnen und medizinischen Bademeister/inne/n oder Physiotherapeut/inn/en, in Arztpraxen, ebenso in sportmedizinischen und präventivmedizinischen Einrichtungen, als Lehrkraft in einer Berufsfachschule für Massage und nicht zuletzt auch in eigener Praxis.

Nachdem sie üblicherweise eine Anzahl von Jahren im Anstellungsverhältnis tätig waren und die nötigen Berufserfahrungen gesammelt haben, bauen sich viele Masseure/Masseurinnen und medizinische Bademeister/innen eigene Praxen mit Zulassung bei allen Krankenkassen, den Berufsgenossenschaften und anderen Sozialversicherungsträgern auf.

 

 

 

 

Masseure, medizinische Bademeister

Staatlich geprüfte Masseure bzw. Masseure und medizinische Bademeister (Gesetz über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten in der im BGBl Teil III, Gliederungsnummer 2184-7 veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Anlage I Kapitel X Sachgebiet D Abschnitt II Nr. 13 des Einigungsvertrages vom 31. 8. 1990 i.v.m. Artikel 1 des Gesetzes vom 23. 9. 1990, BGBl. 1990 II S. 885, 1080) üben eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG aus, wenn sie als Heilmasseure tätig werden, nicht aber, wenn sie lediglich oder überwiegend kosmetische oder Schönheitsmassage durchführen (BFH BStBl II 1971, 249).

 Typische Tätigkeiten eines Heilmasseurs sind

  •  die medizinische Fußpflege

  • die Verabreichung von medizinischen Bädern, 

  • Unterwassermassagen,

  • Fangopackungen (BFH BStBl II 1985, 676) und 

  • Wärmebestrahlungen 

Das gilt auch dann, wenn diese Verabreichungen selbständige Leistungen und nicht Hilfstätigkeiten zur Heilmassage darstellen.

 

 

 

 

Fortbildung zum Physiotherapeut steuerlich gefördert

Bei der steuerlichen Beratung von Masseuren, medizinischen Bademeistern und Physiotherapeuten spielen Fortbildungskosten eine besondere Rolle. Die Finanzämter weigern sich insbesondere bei der umfassendenden Weiterbildung  zum Physiotherapeuten, die oftmals nicht geringen Kosten als steuermindernde Werbungskosten oder Betriebsausgaben anzuerkennen. Die Begründung: Es handele sich um unterschiedliche Berufe. Die Aufwendungen seien somit als Ausbildungskosten in einem nicht ausgebildeten Beruf zu qualifizieren. Die für den Berufsstand negativen Folgen einer solchen Betrachtungsweise: Die Abzugsfähigkeit der Kosten wird auf 1.800 DM beschränkt. Darüber hinausgehenden Kosten müssen aus eigener Tasche getragen werden.

Endlich hat sich nunmehr ein Finanzgericht (Rheinland-Pfalz Urteil vom 24. April 2001 rechtskräftig, Quelle: EFG 2001, Seite 1191) der  Angelegenheit angenommen. Das Ergebnis ist überaus erfreulich: Das Gericht bestätigte die Meinung des klagenden Masseurs: Der Erwerb der Qualifikation zum Physiotherapeuten durch einen ausgebildeten Masseur und medizinischen Bademeister ist eine Fortbildungsmaßnahme. Die damit zusammenhängenden Aufwendungen sind deshalb in voller Höhe als Werbungskosten abziehbar.

Für alle, die in ähnlichen Situationen eine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt führen, hier die wichtigsten Argumente:

Abgrenzung zwischen Aus- und Fortbildung

Aufwendungen für die berufliche Fort- und Weiterbildung sind nach ständiger Rechtsprechung der Finanzgerichte Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG. Hierunter fallen Ausgaben, die ein Steuerpflichtiger tätigt, um in dem ausgeübten Beruf auf dem Laufenden zu bleiben, den jeweiligen Anforderungen gerecht zu werden und so in dem ausgeübten Beruf besser vorwärts zu kommen (BFH, BStBl II 1981, 216). Hiervon zu unterscheiden sind die Berufsausbildungskosten, die als Sonderausgaben lediglich mit dem Höchstbetrag von 1 800 DM abziehbar sind.

Kosten der Berufsausbildung liegen vor, wenn die Aufwendungen dem Ziel dienen, die Kenntnisse zu erwerben, die als Grundlage für einen künftigen Beruf notwendig sind (BFH, BStBl II 1985, 94). Hierzu zählen auch Aufwendungen zum Erwerb von Kenntnissen, die die Grundlage dafür bilden sollen, von einer Berufs- oder Erwerbsart zu einer anderen überzuwechseln (BFH, BStBl II 1989, 616, 617).

Bei Anwendung dieser Grundsätze gilt nunmehr folgendes: Die Aufwendungen eines ausgebildeten Masseur oder medizinischen Bademeister für einen Lehrgang zum Erwerb der Qualifikation als Physiotherapeut sind eindeutig als Fortbildungskosten zu qualifizieren. Ein grundlegender Wechsel des Berufes ist darin nicht zu erkennen. Beide Tätigkeiten gehören als Physiotherapie zu dem Fachgebiet der Physikalischen Medizin. Der inhaltlich-materielle Bezug zwischen dem ausgeübten und dem angestrebten Beruf ist eng. Dies zeigt sich auch in den Ausbildungsinhalten der Berufe: Es werden jeweils in weiten Teilen inhaltlich gleiche Fächer vermittelt. Teilweise besteht nur eine Differenz in der zeitlichen Gewichtung.

Grundlage der Ausbildung für die Berufe in der Physiotherapie sind das Masseur- und Physiotherapeutengesetz (vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1084) sowie die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung von Masseuren und medizinischen Bademeistern und die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Physiotherapeuten - (beide vom 6. Dezember 1994, BGBl. I S. 3770 und 3786). In § 12 Abs. 1 des Gesetzes i.V.m. der Anlage 2 zur Prüfungsordnung werden die Voraussetzungen der Zusatzqualifikation "Physiotherapeut" für den Masseur geregelt. Danach sind zwar durch den ausgebildeten Masseur insbesondere Ausbildungsdefizite im Bereich der Krankengymnastik auszugleichen. Aber auch der Erwerb weiterer Kenntnisse und Fähigkeiten neben der Vertiefung bereits vorhandener muss zu keinem Berufswechsel führen (BFH, BStBl II 1992, 963).

Bei der Entscheidung, ob es sich um Fortbildungskosten handelt, ist auch zu berücksichtigen, dass nach der Anlage 2 der Prüfungsordnung ein Masseur im Lehrgang zum Physiotherapeuten von 2 900 Stunden für den Berufsanfänger vorgeschriebener theoretischer Ausbildung nur 1 400 Stunden abzuleisten hat. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 der Prüfungsordnung verkürzt sich der Theorielehrgang bei einer fünfjährigen Berufserfahrung des Masseurs auf 950 Stunden. Von 1 600 Stunden praktischer Ausbildung des Berufsanfängers hat der ausgebildete Masseur 700 Stunden abzuleisten, mit fünfjähriger Berufserfahrung nur 400 Stunden. Eine derartige Reduzierung in den Pflichtlehrinhalten gegenüber der Ausbildung eines Berufsanfängers lässt erkennen, dass bereits in dem erlernten Beruf des Masseurs die grundlegenden Qualifikationen zur Ausübung eines nichtärztlichen Heilberufes gelegt wurden, auf denen die Weiterbildung zum Physiotherapeuten aufbaut.

Entstehungsgeschichte des Gesetzes

Dies ergibt sich auch aus den Begründungen zur gesetzlichen Regelung der Zusatzqualifikation des Masseurs zum Physiotherapeuten. So bringt die Bundestagsdrucksache 12/5887 zum Ausdruck, dass das Gesetz über die Heilberufe in der Physiotherapie vom 26. Mai 1994 für den Masseur die Möglichkeit zur Erhaltung seiner wirtschaftlichen Existenz in einem ausgeübten Beruf darin sieht, ihm den Zugang zu einer Zusatzqualifikation zu erleichtern. Es wird festgehalten: "Für diejenigen, die neben dem Beruf des Masseurs und medizinischen Bademeisters zusätzlich die Qualifikation des Physiotherapeuten erwerben wollen, sieht das Gesetz gegenüber dem geltenden Recht erleichterte Bedingungen vor (§ 12 Abs. 1)".

Nach Ansicht des Finanzgerichts stellt auch auf Grund dieser Erwägungen des Gesetzgebers die erstrebte Zusatzqualifikation eines Masseurs Fortbildung dar. Die amtliche Begründung macht weiterhin deutlich, dass nach der vor In-Kraft-Treten des Gesetzes geltenden Rechtslage eine annähernd gleiche zeitliche Gewichtung der Ausbildungsgänge zum Masseur und zum Krankengymnast im theoretischen und praktischen Bereich gegeben war. Die zeitlich deutliche Ausweitung der Ausbildung zum Physiotherapeuten mit stärkerer Betonung der theoretischen Ausbildung wird in der amtlichen Begründung mit der modernen Entwicklung im Bereich der Physiotherapie begründet. Durch sich ändernde berufliche Anforderungen in der Physiotherapie sieht der Gesetzgeber den Masseur der Gefahr ausgesetzt, mit seiner Qualifikation in der beruflichen Praxis gegenüber dem Physiotherapeuten zu verlieren. Dies soll für interessierte Masseure durch eine erleichterte Zusatzqualifikation vermieden werden. Gerade darin liegt der Charakter einer Fortbildungsmaßnahme. Es geht um den Erhalt und die Sicherung der bestehenden Einnahmen im ausgeübten Beruf.

Kein grundlegender Wechsel der Berufsart

Mit der zusätzlichen Möglichkeit, krankengymnastische Leistungen zu erbringen, ist letztlich auch keine wesentlich andere berufliche, gesellschaftliche und wirtschaftliche Stellung zu erwarten. Es bietet sich auch nicht die Grundlage für eine anders als bisher geartete Lebensgestaltung. Beiden Berufen steht die Möglichkeit offen, sich als Angestellter oder im Rahmen einer freiberuflichen Praxis zu betätigen. Es ist zwar nicht zu verkennen, dass sich Physiotherapeuten oft bessere Verdienstmöglichkeiten als Masseuren/medizinischen Bademeistern eröffnen. Auch in der praktischen Arbeit ergeben sich Unterschiede. So wird der Physiotherapeut nach ärztlicher Verordnung tätig, in dem er durch einen eigenen Befund im Zusammenwirken mit dem Patienten eine Behandlungsplan entwirft. Der Masseur wird auf ärztliche Verordnung und Anweisung tätig, er unterliegt der ärztlichen Überwachung. In der Berufspraxis zeigt sich aber, dass mit diesen Unterschieden kein derartiger qualitativer Unterschied der beruflichen Tätigkeit verbunden ist, der im Sinne eines grundlegenden Wechsels zur Aufgabe des Masseurberufes führen würde. So wird nach seiner zusätzlichen Qualifikation zum Physiotherapeuten der Betreffende Leistungen auch noch in seinem ursprünglichen Ausbildungsberuf erbringen. Insbesondere ist bei einer freiberuflichen Tätigkeit nicht zu erwarten, dass Leistungen eines Masseurs durch den Physiotherapeuten grundsätzlich nicht mehr erbracht werden.

 

 

Jasper Steuerberater

 

Köln, 01.08.2010