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Mandantenbereich Heilberufe 

Nichtärztliche Heil- und Pflegeberufe

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Unsere Spezialität ist die Beratung von Heilberufen. Sowohl die Ärzte als auch die nichtärztlichen Heilberufe haben viele steuerliche Besonderheiten, die bei der Branchenberatung berücksichtigt werden müssen. Hier stehen wir Ihnen  mit Rat und Tat zur Seite. Das fängt schon damit an, dass ein Teil der Heil- und Pflegeberufe nicht als freiberuflich anerkannt ist. Die Folge: Es droht zusätzlich zur Einkommensteuer die Gewerbesteuerbelastung. Eine weitere Steuerfalle kann die Umsatzbesteuerung sein. Nicht alles, was ein Heilberufler an Leistungen erbringt, ist umsatzsteuerbefreit. Hier drohen weitere Abgabenbelastungen, die bei richtiger Handhabung vermieden werden können.

Abgrenzung der Heilberufe

In der Vergangenheit gab es immer wieder Abgrenzungsprobleme zwischen den anerkannten Heilberufen, den ähnlichen Heilberufen und Berufen, die sich zwar ebenfalls mit kranken Menschen beschäftigen, denen aber wesentliche Kriterien zur Freiberuflichkeit oder zur Umsatzsteuerbefreiung fehlen.

Der Umstand, dass sie sich der Behandlung kranker Menschen widmet, reicht allein nicht aus. Die Anerkennung der Ähnlichkeit eines Berufes mit anderen Heilberufen setzt neben der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten die Erfüllung weiterer Voraussetzungen voraus. Es reicht nicht aus, dass die zu beurteilende Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde angesehen werden kann. Erforderlich ist vielmehr, dass ein ähnlicher Beruf in wesentlichen Punkten einem der im Steuergesetz genannten Heilberufe entsprechen muss. Zu diesen wesentlichen Berufsmerkmalen gehören u.a. auch die Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufes knüpft.

Hierzu gehört bei Heilberufen auch, dass deren Ausübung einer Erlaubnis bedarf und der Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegt1) Andere, im Gesetz nicht genannte Heilberufe können daher erst in den Genuss z.B. der USt-Befreiung kommen, wenn der Gesetzgeber sie entweder in den Katalog des § 4 Nr. 14 UStG aufnimmt oder ihnen durch eine Berufsregelung die Ähnlichkeit mit den Katalogberufen verleiht.2)

Wesentlich für die Anerkennung als Freiberufler ist entweder ein berufsregelndes Gesetz oder eine sonstige staatliche Berufsausübungsregelung. Das von der Rechtsprechung des BFH im Rahmen der Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG aufgestellte Erfordernis der Vergleichbarkeit der Berufszulassungs- und der Berufsausübungsregelungen ist nach Auffassung der Bundesfinanzrichter auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese Voraussetzungen dienen der Sicherstellung einer fachgerechten Berufsausübung und stellen deshalb einen hinreichenden sachlichen Grund für eine unterschiedliche steuerliche Behandlung verschiedener Heilberufe dar.3)

Aber nicht alle heilberuflich Tätigen werden von der bisherigen Rechtsauffassung als Freiberufler eingestuft. Sie werden als Gewerbetreibende behandelt (vgl. Heilberufe, nichtfreiberufliche). Die Folge ist, dass sie zum einen gewerbesteuerpflichtig sind und auch Umsatzsteuer zahlen müssen. Ein Trost bleibt: Da diese Berufe meist auch keine staatliche Gebührenverordnung haben, sollten sie die zusätzlichen Steuern in ihre Honorare einkalkulieren. Bei der Umsatzbesteuerung kommt hinzu, dass die gewerblichen Berufe in vollem Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt sind.

Zudem wird die Gewerbesteuer seit 2001 bei der Festsetzung der Einkommensteuer angerechnet. Die Frage der richtigen Einordnung hat sich also unter steuerlichen Gesichtspunkten etwas entschärft. 

Trotzdem gilt: Wenn Sie nicht sicher sind, lassen Sie Ihren Status schnellstens klären. Damit Sie keine unliebsame Überraschung erleben.

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Nichtfreiberufliche Heilberufe

Jasper Steuerberater

 

Köln 01.08.2010

1 BFH BStBl II 1990, 804; BStBl II 1990, 153; BStBl II 1977, 579; BStBl II 1976, 621.

2 BFH BStBl II 1990, 804

3 BVerfG BStBl II 1988, 975