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Unsere
Spezialität ist die Beratung von Heilberufen. Sowohl die Ärzte als auch
die nichtärztlichen Heilberufe haben viele steuerliche Besonderheiten,
die bei der Branchenberatung berücksichtigt werden müssen. Hier stehen
wir Ihnen mit Rat und Tat zur Seite. Das fängt schon damit an, dass
ein Teil der Heil- und Pflegeberufe nicht als freiberuflich anerkannt ist.
Die Folge: Es droht zusätzlich zur Einkommensteuer die
Gewerbesteuerbelastung. Eine weitere Steuerfalle kann die
Umsatzbesteuerung sein. Nicht alles, was ein Heilberufler an Leistungen
erbringt, ist umsatzsteuerbefreit. Hier drohen weitere Abgabenbelastungen,
die bei richtiger Handhabung vermieden werden können.
Abgrenzung
der Heilberufe
In
der Vergangenheit gab es immer wieder Abgrenzungsprobleme zwischen den
anerkannten Heilberufen, den ähnlichen Heilberufen und Berufen, die sich
zwar ebenfalls mit kranken Menschen beschäftigen, denen aber wesentliche
Kriterien zur Freiberuflichkeit oder zur Umsatzsteuerbefreiung fehlen.
Der
Umstand, dass sie sich der Behandlung kranker Menschen widmet, reicht
allein nicht aus. Die Anerkennung der Ähnlichkeit eines Berufes mit
anderen Heilberufen setzt neben der Vergleichbarkeit der Tätigkeiten die
Erfüllung weiterer Voraussetzungen voraus. Es reicht nicht aus, dass die
zu beurteilende Tätigkeit als Ausübung der Heilkunde angesehen werden
kann. Erforderlich ist vielmehr, dass ein ähnlicher Beruf in wesentlichen
Punkten einem der im Steuergesetz genannten Heilberufe entsprechen muss.
Zu diesen wesentlichen Berufsmerkmalen gehören u.a. auch die
Bedingungen, an die das Gesetz die Ausübung des zu vergleichenden Berufes
knüpft.
Hierzu
gehört bei Heilberufen auch, dass deren Ausübung einer Erlaubnis bedarf
und der Überwachung durch die Gesundheitsämter unterliegt1) Andere, im Gesetz nicht
genannte Heilberufe können daher erst in den Genuss z.B. der USt-Befreiung
kommen, wenn der Gesetzgeber sie entweder in den Katalog des § 4 Nr. 14
UStG aufnimmt oder ihnen durch eine Berufsregelung die Ähnlichkeit mit
den Katalogberufen verleiht.2)
Wesentlich
für die Anerkennung als Freiberufler ist entweder ein berufsregelndes
Gesetz oder eine sonstige staatliche Berufsausübungsregelung. Das von der
Rechtsprechung des BFH im Rahmen der Auslegung des § 4 Nr. 14 UStG
aufgestellte Erfordernis der Vergleichbarkeit der Berufszulassungs- und
der Berufsausübungsregelungen ist nach Auffassung der
Bundesfinanzrichter auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Diese
Voraussetzungen dienen der Sicherstellung einer fachgerechten Berufsausübung
und stellen deshalb einen hinreichenden sachlichen Grund für eine
unterschiedliche steuerliche Behandlung verschiedener Heilberufe dar
Aber
nicht alle heilberuflich Tätigen werden von der bisherigen Rechtsauffassung
als Freiberufler eingestuft. Sie werden als Gewerbetreibende behandelt
(vgl. Heilberufe,
nichtfreiberufliche). Die Folge ist, dass sie zum einen
gewerbesteuerpflichtig sind und auch Umsatzsteuer zahlen müssen. Ein Trost bleibt: Da diese Berufe meist auch keine staatliche Gebührenverordnung
haben, sollten sie die zusätzlichen Steuern in ihre Honorare
einkalkulieren. Bei der Umsatzbesteuerung kommt hinzu, dass die
gewerblichen Berufe in vollem Umfang zum Abzug der Vorsteuer berechtigt
sind.
Zudem
wird die Gewerbesteuer seit 2001 bei der Festsetzung der Einkommensteuer
angerechnet. Die Frage der richtigen Einordnung hat sich also unter
steuerlichen Gesichtspunkten etwas entschärft.
Trotzdem
gilt: Wenn Sie nicht sicher sind, lassen Sie Ihren Status schnellstens
klären. Damit Sie keine unliebsame Überraschung erleben.
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Beratungskonzept
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