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Vereine und Steuern 

Info-Service

 

Hat die Rechtsform des Vereins steuerrechtliche Bedeutung?

Wann erhält ein Verein Steuervergünstigungen?

Wann dient ein Verein gemeinnützigen Zwecken?

Wann dient ein Verein mildtätigen Zwecken?

Wann dient ein Verein kirchlichen Zwecken?

Wie erlangt der Verein die Steuervergünstigung?

Muss ein Verein Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer bezahlen?

Muss ein Verein Umsatzsteuer bezahlen?

Muss ein Verein Lohnsteuer bezahlen?

Muss ein Verein Zinsabschlagsteuer zahlen?

Was hat sich ab dem Jahr 2000 am früheren "Durchlaufspendenverfahren geändert?

Wie muss eine Satzung und eine Spendenbescheinigung aussehen?

 

Auf die Rechtsform des Vereins

  • eingetragener Verein = e.V.  oder

  • nichtrechtsfähiger Verein (nicht in das Vereinsregister eingetragen)

kommt es nicht an. Ob und in welchem Umfang Steuern zu entrichten sind, ist nur vom Vereinszweck und der Betätigung des Vereins abhängig. 

  

Der Gesetzgeber hat für Vereine zahlreiche steuerliche Vergünstigungen geschaffen. Die meisten dieser Vergünstigungen setzen voraus, dass der Verein

  • gemeinnützigen,

  • mildtätigen oder

  • kirchlichen Zwecken dient.

Diese Zwecke überprüft das Finanzamt anhand der Vereinssatzung.

 

Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit sind in der Abgabenordnung (§ 52 AO) geregelt. Danach dient ein Verein gemeinnützigen Zwecken, wenn seine Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.

Unter diesen Voraussetzungen werden z.B. folgende Förderzwecke als gemeinnützig anerkannt:

  • Sport

  • Jugendhilfe, Altenhilfe

  • Umweltschutz

  • Bildung und Erziehung

  • Kunst und Kultur

  • Tierschutz

  • Kleingärtnerei

Die oben genannten Voraussetzungen bedeuten:

  • Eine Förderung der Allgemeinheit liegt vor, wenn die Fördertätigkeit des Vereins nicht nur einem kleinen, begrenzten Personenkreis zugute kommt.

  • Selbstlosigkeit bedeutet, dass die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Vorwiegend eigenwirtschaftliche Interessen (z.B. bei einem Sparverein) sind nicht begünstigt.

  • Der Verein muss die in seiner Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke ausschließlich verfolgen.  Eine wirtschaftliche Betätigung eines Vereins (z.B. Werbung; Vereinsgaststätte) schließt die Gemeinnützigkeit nicht aus, darf aber nicht zum Selbstzweck des Vereins werden. Daher darf eine wirtschaftliche Betätigung auch nicht als Vereinszweck in die Satzung aufgenommen werden.

  • Der Verein muss die steuerbegünstigten Ziele grundsätzlich unmittelbar selbst in eigenem Namen verfolgen.

Ein Förderverein, der Geld für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften beschafft, wird aber z.B. als gemeinnützig anerkannt. Dieser Zweck muss in der Satzung ausdrücklich festgelegt sein.

 

Die Voraussetzungen für die Mildtätigkeit sind in der Abgabenordnung (§ 53 AO) geregelt. Danach dient ein Verein mildtätigen Zwecken, wenn er z.B. Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, selbstlos unterstützt.

 

Die Voraussetzungen für die kirchlichen Zwecke sind in der Abgabenordnung (§ 54 AO) geregelt. Ein kirchlicher Zweck liegt danach vor, wenn durch die Tätigkeit des Vereins eine Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts gefördert wird. Zu diesen Zwecken gehören z.B.:

  • Errichtung und Erhaltung von Gotteshäusern

  • Beerdigung und Pflege des Andenkens der Toten

  • Erteilung von Religionsunterricht 

 

Das Finanzamt prüft auf Antrag bei Neugründung eines Vereins anhand der Satzung, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorliegen. Liegen diese vor, erlässt das Finanzamt einen vorläufigen Freistellungsbescheid. Vor Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung prüft das Finanzamt, ob sich die tatsächliche Geschäftsführung mit den erklärten gemeinnützigen Zielen deckt. Auch danach muss das Finanzamt in Zeitabständen von etwa drei Jahren überprüfen, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit satzungsgemäß und tatsächlich weiterhin erfüllt sind. Dafür werden dem Verein Steuererklärungsformulare zugesandt, die dieser ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden muss.

Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Vereine sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreit. Soweit sich ein Verein aber wirtschaftlich betätigt, sind die Einkünfte nur teilweise oder in bestimmten Grenzen steuerfrei. Bei einem Verein werden vier Tätigkeitsbereiche unterschieden:

  • Ideelle Tätigkeit: dazu gehören Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuschüsse und Spenden.

  • Vermögensverwaltung: hierzu gehören z.B.:
    Zinsen aus Bankguthaben
    Verpachtung der Vereinsgaststätte an einen Pächter
    Dauervermietung eines Sportplatzes.

  • Wirtschaftliche Betätigung durch steuerbegünstigten Zweckbetrieb
    Ein Zweckbetrieb dient unmittelbar dem steuerbegünstigten Vereinszweck und ist für die Zweckverwirklichung unentbehrlich.
    Hierzu gehören z.B.:
    Karnevalsumzug eines Karnevalvereins
    musikalischer Auftritt eines Musikvereins.

Diese drei Tätigkeitsbereiche eines Vereins unterliegen nicht der Körperschaft- und der Gewerbesteuer.

  • Wirtschaftliche Betätigung durch steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb
    Dazu gehören alle Erträge, die weder im ideellen Bereich noch im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebs anfallen.
    Hierunter fallen unter anderem:
    Verkauf von Speisen und Getränken
    gesellige Veranstaltungen, für die Eintrittsgelder erhoben werden
    Veranstaltung von Basaren
    Erträge aus einem wirtschaftlichen Geschäftbetrieb sind steuerpflichtig.

Ein gemeinnütziger Verein braucht aber keine Körperschaftsteuer und keine Gewerbesteuer zu zahlen, wenn die Bruttoeinnahmen (Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) 60.000 DM im Jahr nicht übersteigen.

Es kann im Einzelfall schwierig sein, die Tätigkeitsbereiche voneinander abzugrenzen. Es empfiehlt sich, etwaige Fragen mit Ihrem Finanzamt rechtzeitig zu klären.

 

Vereine sind anderen Unternehmern umsatzsteuerlich grundsätzlich gleichgestellt. Für den ideellen Tätigkeitsbereich eines Vereins fällt keine Umsatzsteuer an. Zum Unternehmensbereich gehören aber alle Umsätze des Vereins, die im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, eines Zweckbetriebs oder der Vermögensverwaltung anfallen.

Folgende Besonderheiten sind zu beachten:

Steuerbefreiungen
Für gemeinnützige Vereine gelten neben den allgemeinen Befreiungsvorschriften des Umsatzsteuerrechts noch weitergehende Steuerbefreiungen. Folgende Umsätze können z.B. unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein:
- Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
- Teilnehmergebühren bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen

Steuersatz
Steuerpflichtige Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebs ausführt, unterliegen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Für steuerpflichtige Umsätze, die der Verein im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausführt, ist der Steuersatz von 16 % bzw. von 7 % anzuwenden. Das gilt auch, wenn die Bruttoeinnahmen niedriger als 60.000 DM sind (Besteuerungsgrenze für Körperschaft- und Gewerbesteuer)

Kleinunternehmer
Vereine, die unter die "Kleinunternehmergrenze" fallen, brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen. Voraussetzung ist, dass der Bruttoumsatz des Vereins im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000 DM nicht übersteigen wird. In diesem Fall darf der Verein keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und auch keine Vorsteuern abziehen.

 

Ein Verein hat als Arbeitgeber die lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Dabei sind zu unterscheiden:

  • Besteuerung über Lohnsteuerkarte nach Lohnsteuertabelle

  • Pauschalversteuerung: Wenn der Lohn bestimmte Grenzen nicht übersteigt, kann der Verein bei gelegentlichen, kurzfristigen oder regelmäßigen, aber geringfügigen Tätigkeiten die Lohnsteuer (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag) pauschal an das Finanzamt abführen.

  • Geringfügiges Beschäftigungsverhältnis (630 DM – Job): Legt der Arbeitnehmer eine Freistellungsbescheinigung vor, kann der Arbeitslohn unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Der Verein muss aber pauschal Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung abführen.

  • Sonderregelung für Übungsleiter u.ä.: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten, z.B. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen

im gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich sind bis zu 3.600 DM im Jahr steuerfrei.

 

Gemeinnützige Vereine können dem Kreditinstitut eine beglaubigte Kopie des zuletzt erteilten Freistellungsbescheides von der Körperschaftsteuer überlassen. Das Kreditinstitut behält dann keine Zinsabschlagsteuer von den Kapitalerträgen ein. Der Freistellungsbescheid muss für einen Veranlagungszeitraum erteilt worden sein, der zum Zeitpunkt der Auszahlung der Zinsen nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.

 

Bisher musste bei einer Vielzahl von steuerbegünstigten Zwecken die Spende an den Verein erst über eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle geleitet werden. Ab dem 1.1.2000 können alle Vereine , die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §10b Abs.1 EStG (z.B. Sport-; Heimat-; Natur- und Umweltschutzvereine) Spenden unmittelbar selbst empfangen. Die Vereine sind seitdem auch selbst berechtigt, Spendenbestätigungen auszustellen.

 

Die Satzung muss nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten erstellt werden, um die Steuerbefreiungen zu erlangen. Spendenbescheinigungen sind nach einem vorgeschriebenen Muster zu erteilen und zwar je nach Spendenart als

Die Musterformulierungen hierzu sind unseren Mandanten vorbehalten. 

Empfehlung: Die steuerlichen Angelegenheiten sind durchaus kompliziert. Sie sollten zumindest bei Einzelfragen den Steuerberater hinzuziehen.

 

Jasper Steuerberater

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Köln 01.08.2010