|
Auf die Rechtsform des Vereins
kommt es nicht an. Ob und in welchem
Umfang Steuern zu entrichten sind, ist nur vom Vereinszweck und
der Betätigung des Vereins abhängig.
Der Gesetzgeber hat für Vereine
zahlreiche steuerliche Vergünstigungen geschaffen. Die meisten dieser
Vergünstigungen setzen voraus, dass der Verein
Diese Zwecke überprüft das Finanzamt anhand der
Vereinssatzung.
Die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit
sind in der Abgabenordnung (§ 52 AO) geregelt. Danach dient ein Verein
gemeinnützigen Zwecken, wenn seine Tätigkeit ausschließlich
und unmittelbar darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit
auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.
Unter diesen Voraussetzungen werden z.B. folgende Förderzwecke
als gemeinnützig anerkannt:
-
Sport
-
Jugendhilfe,
Altenhilfe
-
Umweltschutz
-
Bildung und
Erziehung
-
Kunst und
Kultur
-
Tierschutz
-
Kleingärtnerei
Die oben genannten Voraussetzungen bedeuten:
-
Eine Förderung
der Allgemeinheit liegt vor, wenn die Fördertätigkeit des
Vereins nicht nur einem kleinen, begrenzten Personenkreis zugute
kommt.
-
Selbstlosigkeit
bedeutet, dass die Mittel des Vereins nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Vorwiegend
eigenwirtschaftliche Interessen (z.B. bei einem Sparverein) sind nicht
begünstigt.
-
Der Verein
muss die in seiner Satzung aufgeführten gemeinnützigen Zwecke ausschließlich
verfolgen. Eine wirtschaftliche Betätigung
eines Vereins (z.B. Werbung; Vereinsgaststätte) schließt die Gemeinnützigkeit
nicht aus, darf aber nicht zum Selbstzweck des Vereins werden. Daher
darf eine wirtschaftliche Betätigung auch nicht als Vereinszweck in die
Satzung aufgenommen werden.
-
Der Verein
muss die steuerbegünstigten Ziele grundsätzlich unmittelbar
selbst in eigenem Namen verfolgen.
Ein
Förderverein, der Geld für die steuerbegünstigten Zwecke anderer Körperschaften
beschafft, wird aber z.B. als gemeinnützig anerkannt. Dieser Zweck
muss in der Satzung ausdrücklich festgelegt sein.
Die
Voraussetzungen für die Mildtätigkeit sind in der Abgabenordnung (§
53 AO) geregelt. Danach dient ein Verein mildtätigen Zwecken, wenn er
z.B. Personen, die wegen ihres körperlichen, geistigen oder seelischen
Zustandes auf die Hilfe anderer angewiesen sind, selbstlos unterstützt.
Die Voraussetzungen für die kirchlichen
Zwecke sind in der Abgabenordnung (§ 54 AO) geregelt. Ein kirchlicher
Zweck liegt danach vor, wenn durch die Tätigkeit des Vereins eine
Religionsgemeinschaft des öffentlichen Rechts gefördert wird. Zu
diesen Zwecken gehören z.B.:
-
Errichtung
und Erhaltung von Gotteshäusern
-
Beerdigung
und Pflege des Andenkens der Toten
-
Erteilung von Religionsunterricht
Das
Finanzamt prüft auf Antrag bei Neugründung eines Vereins anhand der
Satzung, ob die Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit vorliegen.
Liegen diese vor, erlässt das Finanzamt einen vorläufigen
Freistellungsbescheid. Vor Ablauf der Gültigkeit dieser Bescheinigung
prüft das Finanzamt, ob sich die tatsächliche Geschäftsführung mit
den erklärten gemeinnützigen Zielen deckt. Auch danach muss das
Finanzamt in Zeitabständen von etwa drei Jahren überprüfen, ob die
Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit satzungsgemäß und tatsächlich
weiterhin erfüllt sind. Dafür werden dem Verein Steuererklärungsformulare
zugesandt, die dieser ausgefüllt an das Finanzamt zurücksenden muss.
Gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Vereine sind grundsätzlich von der Körperschaftsteuer und
Gewerbesteuer befreit. Soweit sich ein Verein aber wirtschaftlich betätigt,
sind die Einkünfte nur teilweise oder in bestimmten Grenzen steuerfrei.
Bei einem Verein werden vier Tätigkeitsbereiche unterschieden:
-
Ideelle Tätigkeit: dazu gehören Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren, Zuschüsse und
Spenden.
-
Vermögensverwaltung: hierzu gehören z.B.:
Zinsen aus Bankguthaben
Verpachtung der Vereinsgaststätte an einen Pächter
Dauervermietung eines Sportplatzes.
-
Wirtschaftliche Betätigung durch steuerbegünstigten Zweckbetrieb
Ein Zweckbetrieb dient unmittelbar dem steuerbegünstigten
Vereinszweck und ist für die Zweckverwirklichung unentbehrlich.
Hierzu gehören z.B.:
Karnevalsumzug eines Karnevalvereins
musikalischer Auftritt eines Musikvereins.
Diese drei Tätigkeitsbereiche
eines Vereins unterliegen nicht der Körperschaft- und der
Gewerbesteuer.
-
Wirtschaftliche Betätigung durch steuerpflichtigen wirtschaftlichen
Geschäftsbetrieb
Dazu gehören alle Erträge, die weder im ideellen Bereich noch
im Rahmen der Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebs
anfallen.
Hierunter fallen unter anderem:
Verkauf von Speisen und Getränken
gesellige Veranstaltungen, für die Eintrittsgelder erhoben werden
Veranstaltung von Basaren
Erträge aus einem wirtschaftlichen Geschäftbetrieb sind steuerpflichtig.
Ein gemeinnütziger Verein braucht aber keine Körperschaftsteuer
und keine Gewerbesteuer zu zahlen, wenn die Bruttoeinnahmen
(Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer) 60.000 DM im Jahr nicht
übersteigen.
Es
kann im Einzelfall schwierig sein, die Tätigkeitsbereiche voneinander
abzugrenzen. Es empfiehlt sich, etwaige Fragen mit Ihrem Finanzamt
rechtzeitig zu klären.
Vereine sind anderen Unternehmern
umsatzsteuerlich grundsätzlich gleichgestellt. Für den ideellen Tätigkeitsbereich
eines Vereins fällt keine Umsatzsteuer an. Zum Unternehmensbereich gehören
aber alle Umsätze des Vereins, die im Rahmen eines steuerpflichtigen
wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs, eines Zweckbetriebs oder der Vermögensverwaltung
anfallen.
Folgende Besonderheiten sind zu beachten:
Steuerbefreiungen
Für gemeinnützige Vereine gelten neben den allgemeinen
Befreiungsvorschriften des Umsatzsteuerrechts noch weitergehende
Steuerbefreiungen. Folgende Umsätze können z.B. unter bestimmten
Voraussetzungen steuerfrei sein:
- Veräußerung, Vermietung und Verpachtung von Grundstücken
- Teilnehmergebühren bei kulturellen und sportlichen Veranstaltungen
Steuersatz
Steuerpflichtige Umsätze, die ein gemeinnütziger Verein im Rahmen der
Vermögensverwaltung oder eines Zweckbetriebs ausführt, unterliegen
grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz von 7 %. Für
steuerpflichtige Umsätze, die der Verein im Rahmen eines
steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs ausführt, ist der
Steuersatz von 16 % bzw. von 7 % anzuwenden. Das gilt auch, wenn die
Bruttoeinnahmen niedriger als 60.000 DM sind (Besteuerungsgrenze für Körperschaft-
und Gewerbesteuer)
Kleinunternehmer
Vereine, die unter die "Kleinunternehmergrenze" fallen,
brauchen keine Umsatzsteuer zu zahlen. Voraussetzung ist, dass der
Bruttoumsatz des Vereins im vorangegangenen Kalenderjahr 32.500 DM nicht
überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich 100.000
DM nicht übersteigen wird. In diesem Fall darf der Verein keine
Umsatzsteuer in Rechnung stellen und auch keine Vorsteuern abziehen.
Ein Verein hat als Arbeitgeber die
lohnsteuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen zu
beachten. Dabei sind zu unterscheiden:
-
Besteuerung
über Lohnsteuerkarte nach Lohnsteuertabelle
-
Pauschalversteuerung:
Wenn der Lohn bestimmte Grenzen nicht übersteigt, kann der Verein
bei gelegentlichen, kurzfristigen oder regelmäßigen, aber geringfügigen
Tätigkeiten die Lohnsteuer (zzgl. Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag)
pauschal an das Finanzamt abführen.
-
Geringfügiges
Beschäftigungsverhältnis (630 DM Job): Legt der Arbeitnehmer
eine Freistellungsbescheinigung vor, kann der Arbeitslohn unter
bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Der Verein muss aber
pauschal Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung abführen.
-
Sonderregelung
für Übungsleiter u.ä.: Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten,
z.B. als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer für die
Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen
im
gemeinnützigen, kirchlichen oder mildtätigen Bereich sind bis zu 3.600
DM im Jahr steuerfrei.
Gemeinnützige
Vereine können dem Kreditinstitut eine beglaubigte Kopie des zuletzt
erteilten Freistellungsbescheides von der Körperschaftsteuer überlassen.
Das Kreditinstitut behält dann keine Zinsabschlagsteuer von den
Kapitalerträgen ein. Der Freistellungsbescheid muss für einen
Veranlagungszeitraum erteilt worden sein, der zum Zeitpunkt der
Auszahlung der Zinsen nicht länger als fünf Jahre zurückliegt.
Bisher
musste bei einer Vielzahl von steuerbegünstigten Zwecken die Spende an
den Verein erst über eine juristische Person des öffentlichen Rechts
oder eine öffentliche Dienststelle geleitet werden. Ab dem 1.1.2000 können
alle Vereine , die steuerbegünstigte Zwecke i.S.d. §10b Abs.1 EStG
(z.B. Sport-; Heimat-; Natur- und Umweltschutzvereine) Spenden
unmittelbar selbst empfangen. Die Vereine sind seitdem auch selbst
berechtigt, Spendenbestätigungen auszustellen.
Die
Satzung
muss nach steuerrechtlichen Gesichtspunkten erstellt werden, um die
Steuerbefreiungen zu erlangen. Spendenbescheinigungen
sind nach einem vorgeschriebenen Muster zu erteilen und zwar je nach
Spendenart als
Die Musterformulierungen
hierzu sind unseren Mandanten vorbehalten.
Empfehlung:
Die steuerlichen Angelegenheiten sind durchaus kompliziert. Sie sollten
zumindest bei Einzelfragen den Steuerberater hinzuziehen.
|